Mein Baum und ich

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Ein Sprichwort besagt, dass man ein Kind zeugen, ein Haus bauen und einen Baum pflanzen soll. Bäume sehen aber nicht nur schön aus. Mit ihrem Wachstum entstehen Verkehrssicherungspflichten, die bei Nichtbeachtung erhebliche Schadensersatzansprüche auslösen.

Derjenige, auf dessen Grundstück ein Baum steht, ist dazu verpflichtet, andere vor Gefahren zu schützen, die von diesem Baum ausgehen. Überirdisch kann ein Baum umstürzen oder Äste können herabfallen. Wer haftet in einem solchen Fall?

Der Halter eines Pkw hatte eine Gemeinde auf Schadensersatz verklagt, nachdem ein Ast von einem Baum, der auf einem Gemeindegrundstück stand, auf sein Fahrzeug gefallen war. Dadurch war ein erheblicher Schaden entstanden.

Die Gemeinde als Grundstückseigentümerin konnte jedoch beweisen, dass sie in regelmäßigen und zwar halbjährlichen Intervallen alle Bäume auf öffentlichem Grund kontrollieren ließ. Bei der letzten Kontrolle des schadenverursachenden Baumes waren keine Erkrankungen, insbesondere keine morschen Äste, festgestellt worden. Deshalb hatte die Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt. Sie musste keinen Schadensersatz zahlen.

Der Grundstückseigentümer muss seine Bäume aber nicht nur bezüglich dessen überwachen, was oberirdisch steht: nein, auch Wurzeln müssen regelmäßig kontrolliert werden. Wenn z. B. durch das Einwachsen einer Wurzel in einen Kanal ein Schaden verursacht wird, dann haftet derjenige, von dessen Baum dies ausgeht. Dies bedeutet für jeden Grundstückseigentümer, dass die Bäume nicht nur oberirdisch, sondern auch unterirdisch regelmäßig kontrolliert werden müssen. Dies überlässt man am besten einem Fachmann.

Problematisch sind bestimmte Bambussorten. Diese können Wurzeln über mehrere Meter Länge entwickeln. In einem Fall hatte ein Bambus so ausgreifende Wurzeln, dass diese über zwei Grundstücke hinweg reichten und die Abdichtung eines Swimmingpools durchwuchsen. Der Eigentümer des Swimmingpools machte Schadensersatzansprüche gegen den Eigentümer des Grundstücks geltend, auf dem die Bambusse standen. Das Gericht gab dem Swimmingpoolbesitzer Recht. Wer einen Bambus hat, muss sogenannte Wurzelsperren um den Bambus herum errichten, damit andere nicht zu Schaden kommen.

Gefahren gehen aber nicht nur von Einzelbäumen, sondern auch von Wäldern aus. Wer im Wald spazieren geht, weiß, dass Äste abbrechen können. Wird man nun von einem herunterfallenden Ast oder gar von einem umstürzenden Baum getroffen, so haftet der Waldbesitzer in der Regel nicht. Es gibt keine Möglichkeit, in einem Wald jegliches Unfallrisiko zu beseitigen. Wer sich also im Wald bewegt, tut dies auf sein eigenes Risiko. Sollte es also stürmen oder winden, sollte man besser auf den Spaziergang im Wald verzichten.

Wenn Sie Fragen zur Vermeidung von Schäden oder Rat bei entstandenen Schäden brauchen, wenden Sie sich an Herrn Philipp Krasa, Dr. Sonntag Rechtsanwälte.


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