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Meniskusschaden als Berufskrankheit beim Profifußballer

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Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden (Urteil vom 10.02.2017- S 5 U 233/16) kann die Erkrankung des Innenmeniskus bei einem Profifußballer als Berufskrankheit anerkannt werden. 

Der Kläger war von 2003 bis 2014 als Profifußballer für verschiedene Vereine der Bundesliga und der 2. Bundesliga tätig.

Nachdem er im Rahmen seiner Tätigkeit 2006 einen Meniskusriss erlitten hatte, beantragte er 2015 bei der Berufsgenossenschaft, die Erkrankung des Innenmeniskus seines linken Kniegelenks als Berufskrankheit anzuerkennen.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit mit der Begründung ab, dass die Trainings- und Wettkampfzeiten während seiner Zeit als Profi zu gering gewesen seien.

Das Sozialgericht Dresden gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens jedoch statt und stellte fest, dass beim Kläger die Berufskrankheit nach Nummer 2102 der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) vorliegt. Dabei handelt es sich um „Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten“. 

Bei Berufssportlern, insbesondere Fußballern, bestehen nach der Entscheidung der Richter erhebliche Belastungen des Meniskus. Bei mehrjähriger Tätigkeit kann dies zu einer Anerkennung der Berufskrankheit führen.

Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass mindestens 1.600 Stunden kniebelastende Tätigkeiten pro Jahr verrichtet worden sind. Nach dem Ergebnis des hinzugezogenen medizinischen Sachverständigen wurde für den Kläger eine ca. 5.700 Stunden die Kniegelenke überdurchschnittlich belastende Tätigkeit als Berufsfußballer errechnet. Der 2006 eingetretene Meniskusschaden wurde daher durch die berufliche Tätigkeit (mit-)verursacht.

Infolge der Anerkennung des Vorliegend einer Berufskrankheit kann der Kläger von der Berufsgenossenschaft neben Leistungen zur medizinischen und beruflichen Rehabilitation nunmehr auch eine finanzielle Entschädigung verlangen.

Haben auch Sie Fragen zur Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit und den damit verbundenen Leistungsansprüchen gegenüber den Berufsgenossenschaften? Wir beraten Sie gern. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit unserem Büro per Telefon.


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