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Mercedes Dieselskandal – Rechte der Betroffenen, Urteile gegen Daimler

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Das Landgericht Stuttgart, 23 O 127/18 hat mit Urteil vom 25.06.2019 die Daimler AG zu Schadensersatz bei einem Mercedes Benz GLK verurteilt. Außerdem sind weitere Urteile auf Schadensersatz in Bezug auf die Modelle C- und E-Klasse ergangen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat das Urteil bezüglich des GLK erstritten. Erst kürzlich wurde bekannt, dass es bei dem Modell GLK Euro 5 einen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt geben soll. Passend dazu hat das Landgericht Stuttgart ein Urteil erlassen.

Das Landgericht Stuttgart geht davon aus, dass die Daimler AG das Modell GLK manipuliert hat. In dem Fahrzeug sei eine illegale Abschalteinrichtungen verbaut. Daimler konnte nicht hinreichend darlegen, dass diese Abschalteinrichtung zulässig ist. Deshalb schuldet die Daimler AG dem Besitzer des GLK Schadensersatz. Der Geschädigte es sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und der Vorstand habe davon Kenntnis gehabt. Deshalb müsse die Daimler AG Schadensersatz bezahlen. Der Besitzer des GLK kann sein Fahrzeug zurückgeben gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Er muss sich lediglich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.

Für die Geschädigten Mercedes Fahrer bedeutet dies, dass ihre Chancen auf Schadensersatz sehr gut sind. Es sind bereits zahlreiche Urteile gegen die Daimler AG auf Schadensersatz ergangen. Immer mehr Rückrufe werden durch das Kraftfahrtbundesamt angeordnet. Es ist kaum denkbar, dass bei einem Modell eine Abschalteinrichtungen vorliegen soll, bei einem anderen Modell jedoch nicht. Von daher können Geschädigte, die einen Mercedes Diesel fahren, folgende Ansprüche geltend machen:

  • Neulieferung: Soweit die Geschädigten einen Neuwagen erworben haben, besteht ein Anspruch auf Neulieferung eines mangelfreien FahrzeugsVoraussetzung dafür ist allerdings, dass die Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs möglich ist. Dazu müsste ein vergleichbares, mangelfreies Fahrzeug aktuell von Daimler angeboten werden.
  • Rückabwicklung: Die Geschädigten können Ihr Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Ob tatsächlich eine Nutzungsentschädigung gezahlt werden muss, ist noch nicht abschließend geklärt. Die meisten Gerichte gehen jedoch davon aus. Der Nutzungsersatz ist gering, da er nicht den Wertverlust ausgleicht, sondern nur die Tatsache, dass Ihnen ein Fahrzeug zur Verfügung steht. Sie finden im Internet Berechnungsprogramme für den Nutzungsersatz. Man kann von einer Laufleistung von ca. 300.000 km ausgehen. Die Rückabwicklung lohnt sich regelmäßig für Sie, weil der Wertverfall eines Fahrzeugs meist sehr viel höher als die zu zahlende Nutzungsentschädigung ist. Für eine Rückabwicklung spricht vor allem, dass Sie das Fahrzeug loswerden und sich mit Problemen wir Folgeschäden, Rückruf, Stilllegungsandrohung etc. nicht auseinandersetzen müssen.
  • Minderung: Es besteht auch die Möglichkeit der Kaufpreisminderung. Die Höhe der Minderung kann allerdings nicht seriös vorausgesagt werden. In diesem Fall behalten die Geschädigten Ihr Fahrzeug. Die Gerichte urteilen hier bis zu 25 % des ursprünglichen Kaufpreises aus.
  • Widerruf Darlehen: Wenn Geschädigte Ihr Fahrzeug über einen Kredit finanziert haben, besteht die Möglichkeit, diesen auch nach Ablauf der 2-wöchigen Widerrufsfrist zu widerrufen. Auch hier besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug ohne Zahlung einer Nutzungsentschädigung zurückgeben zu können.

Geschädigte sollten sich daher an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat bereits mehr als 11.000 Gerichtsverfahren eingeleitet und mehrere tausend Verfahren erfolgreich abgeschlossen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Kaufrecht

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