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Versandhandel: Welche Rechte haben Sie als Käufer?

  • 6 Minuten Lesezeit
Versandhandel: Welche Rechte haben Sie als Käufer?

Welche Rechte haben Verbraucher im Versandhandel?

Zentrale Bestandteile des Online-Verbraucherschutzrechts bilden umfangreiche Informationspflichten und das zweiwöchige Widerrufsrecht. Sie sind zu beachten, wenn das Angebot eines gewerblichen Verkäufers sich nicht ausschließlich an Käufer richtet, die dieses nur für ihre berufliche oder selbstständige Tätigkeit nutzen und damit auch an Verbraucher.

Gerade hier passieren Online-Händlern häufig Fehler durch unzureichende Information, unzulässige Einschränkungen dieses Rechts oder durch fehlerhafte Gestaltungen des Bestellprozesses. Dabei muss es nicht immer böse Absicht sein: Viele Händler überfordert das Labyrinth an den mittlerweile dafür geltenden Vorschriften.

Die Folgen solcher Rechtsverstöße können jedoch ins Geld gehen: Wer beispielsweise nicht richtig über das gesetzliche Widerrufsrecht informiert, riskiert, dass der Kunde auch noch nach einem Jahr und zwei Wochen die Ware gegen volle Kaufpreisrückerstattung zurücksenden darf.

Auch die richtige Widerrufsbelehrung ist komplex. Händler sollten sich hier an die in den Anlagen zum EGBGB zu findenden Mustertexte halten und auf Gesetzesänderungen achten. Weist der Händler z. B. nicht auf die Folgen der Benutzung der Ware hin, so kann er für zurückgesandte Artikel keinen Wertersatz für Schäden verlangen. Egal ob Farbe, Form, Qualität nicht überzeugen oder ob es sich der Besteller einfach anders überlegt hat: Besteht für das Produkt ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), kann er bis zu zwei Wochen nach Erhalt der Ware den Kauf widerrufen ohne irgendeine Angabe von Gründen.  

Transportschäden beim Versandhandel: Wer muss sie beweisen?

Eine leidvolle Erfahrung, die viele Verbraucher schon gemacht haben: Da wartet man sehnsüchtig auf die bestellte Ware, um beim Auspacken feststellen zu müssen, dass der bestellte Artikel beschädigt ist. Was nun?  

Entscheidend ist hier der sogenannten Gefahrübergang. Damit ist der Zeitpunkt gemeint, ab dem das Risiko des Verlusts oder der Verschlechterung der Sache auf den Käufer übergeht. Auch hier greifen verbraucherschützende Regeln. Beim Kauf von Waren für Zwecke, die weder einer beruflichen oder selbstständigen Tätigkeit dienen, liegt ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf vor. Bei diesem geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer über, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat. In der Praxis ist das so gut wie nie der Fall.

Behauptet ein Versandunternehmen, die bestellte Ware in einwandfreiem und gebrauchstüchtigem Zustand verpackt und seinem Fahrer übergeben zu haben, so reicht diese Erklärung nicht aus, um sich von seinen Gewährleistungspflichten gegenüber dem Käufer zu befreien. Der Käufer hat stattdessen alle Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer und kann von diesem insbesondere Nacherfüllung verlangen.

Kaufvertrag widerrufen: Wer muss die Versandkosten zahlen?

Inzwischen ist klar gesetzlich geregelt, wann der Käufer die Rücksendekosten tragen muss, wenn er den Kaufvertrag widerruft. Anderslautende Urteile, wonach der Verkäufer immer die Versandkosten trägt, sind dadurch veraltet.

Allerdings müssen Verkäufer den Käufer richtig darüber informiert haben. Das ist Voraussetzung nach § 357 BGB, damit der Käufer die Kosten für den Rückversand an den Verkäufer tragen muss. Verkäufer müssen danach Käufer vorher mitteilen, dass der Käufer im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat. 

Bei Fernabsatzverträgen, wie sie im Online-Handel regelmäßig vorliegen, muss der Verkäufer zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren informieren, wenn diese auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können. 

Eine Zahlung der Rücksendekosten durch den Käufer entfällt allerdings, wenn der Verkäufer erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

Lieferbarkeit von Waren: Abmahnfalle im Versandhandel

Onlinehändler wissen, dass Lieferzeiten entscheidend für die Kaufentscheidung sind. Die Angabe zu kurzer Lieferzeiten birgt jedoch Risiken durch Abmahnungen wegen eines Wettbewerbsverstoßes. 

Unzufriedene Kunden können schlechte Bewertungen hinterlassen und künftig einen Bogen um den Anbieter machen. Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs braucht es zwar in der Regel erst einer Mahnung. Mit der Geltenmachung ist bei der Angabe falscher Lieferzeiten jedoch eher zu rechnen.

Zeitangaben weglassen oder gänzlich vage beschreiben mit Worten wie „sofort lieferbar“ oder „Lieferung so schnell wie möglich“ ist ebenfalls keine Lösung. Denn eine Lieferzeitangabe ist verpflichtend aufgrund Art. 246 § 1 EGBGB. Zudem ist das Liefergebiet anzugeben, also beispielsweise „Lieferzeit in Deutschland: 5 - 7 Tage“.

Wie lange muss der Vorrat reichen? 

Diese Frage ist ebenfalls entscheidend für die juristische Bewertung, ob die Lieferangaben eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen. Denn nicht jede Fehldisposition erreicht den Grad eines Wettbewerbsverstoßes, gerade wenn es für einen Artikel zu einer für den Anbieter überraschenden Nachfrage von Seiten der Kunden kommt. Welche Nachfrage zu erwarten ist, beurteilt sich aus Sicht eines verständigen Unternehmers, wie er die Nachfrage in der konkreten Situation einschätzen würde. Dabei können auch Gründe für eine geringere Bevorratung des Artikels herangezogen werden, die dann im Streitfall allerdings nachgewiesen werden müssen. 

Mögliche Gründe, die den Vorwurf der Irreführung ausräumen, sind beispielsweise, wenn man angemessen Ware disponiert hat, dann aber eine unerwartet hohe Nachfrage besteht, so dass doch nicht genug Waren lieferbar sind. Ebenfalls als triftiger Grund ist anerkannt, wenn die Lieferschwierigkeiten unvorhersehbar waren und auf einem Grund beruhen, den der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

Lieferbarkeit im Internet-Versandhandel

Allerdings stellen die Gerichte gerade beim Internet-Versandhandel hohe Anforderungen an die Lieferbarkeit von Waren. Denn nach ihrer Ansicht ist für den Online-Verkauf prägend, dass die Verbraucher wegen des ständig aktualisierten Angebots auf der Internet-Plattform davon ausgehen, dass diese Waren auch lieferbar sind. Die Möglichkeit, das Internet-Angebot schneller als beispielsweise im Versandkatalog-Verkauf aktualisieren zu können, bringt für diese Branche daher mit sich, dass aus Verbrauchersicht eher nur Artikel angeboten werden, die tatsächlich auch verfügbar sind.

Daher ist es ratsam, sich rechtlich bei einem spezialisierten Anwalt für Wettbewerbsrecht abzusichern und sein Internet-Angebot auf eventuelle Abmahngründe überprüfen zu lassen. Wegen der vielen neuen Entscheidungen, die in diesem Bereich getroffen werden, sollte das Online-Portal laufend in juristischer Hinsicht aktualisiert werden, damit man rechtlich ist. 

Wann kommt online ein wirksamer Kaufvertrag zustande?

Mit einem Klick zum Kaufvertrag? Ist es wirklich so einfach, Verträge über das Internet abzuschließen? Zunächst einmal: Bei der Präsentation von Waren oder Dienstleistungen auf einer Website handelt es sich regelmäßig nicht um ein rechtsverbindliches Angebot. Stattdessen bildet es nur eine Aufforderung an den möglichen Käufer, seinerseits ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags abzugeben. Erst wenn der Anbieter erklärt, das Angebot des Käufers anzunehmen, kommt ein Kaufvertrag zustande.

Bei dieser Erklärung kommt es auf die konkrete Formulierung an. Wird wie oft in einer E-Mail nur der Bestellungseingang bestätigt, für den Vertragsschluss aber auf eine spätere Erklärung verwiesen, liegt noch keine Vertragsschluss vor.

Der Vertragsschluss kann allerdings auch durch sogenanntes konkludentes Handeln erfolgen wie insbesondere durch den Versand der Ware. Interessant ist insofern eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main (Hinweisbeschl. v. 18.04.2024, Az.: 9 U 11/23). Ein Händler hatte irrtümlich Smartphones für 92 Euro statt für 928 Euro angeboten und den Verkauf vor deren Versand an einen Besteller von 9 Smartphones für 92 Euro storniert. Da der Händler aber an den Käufer bereits kostenlose Kopfhörer versendet hatte, die zum Smartphone-Angebot gehörten, kam es dadurch laut des OLG zum Kaufvertragsschluss. Der Händler ist aufgrunddessen zur Leistung verpflichtet.

Kommt ein Vertrag ohne Unterschrift überhaupt zustande?

Die Schriftform spielt nur für solche Verträge eine Rolle, bei denen sie durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, u. a. beim Grundstückskauf, der Bürgschaftserklärung, der Kündigung von Miet- und Arbeitsverträgen etc. 

Für einen wirksamen Kaufvertrag über bewegliche Sachen bedarf es dagegen keiner Unterschrift – man denke nur an den Kauf von Waren im Supermarkt um die Ecke. Ebenso ist auch beim Kauf im Datenschutzerklärung und AGB – Was braucht ein Online-Shop?">Online-Shop keine Unterschrift erforderlich.

Foto(s): ©Adobe Stock/Graphicroyalty

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