Merkantiler Minderwert durch mangelhafte Abdichtung eines Kellers

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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm begründet eine mangelhafte Abdichtung eines Kellers einen merkantilen Minderwert.

Ein merkantiler Minderwert liegt vor, wenn der Mangel den Veräußerungswert der baulichen Anlage mindert. Im Unterschied zum technischen Minderwert liegt ein merkantiler Minderwert vor, wenn trotz Mangelbehebung die Wertminderung nur auf dem objektiv unbegründeten Verdacht beruht, das Bauwerk könne noch weitere verborgene Mängel aufweisen.

Der merkantile MInderwert soll also die Wertminderung des späteren Verkaufswerts ausgleichen, der trotz einwandfreier Nachbesserung verbleibt. Eine mangelnde Abdichtung ist der klassische Fall eines merkantilen Minderwertes (OLG Hamm, Urt. v. 10.05.2010).


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