Messi vs. Massi: Marke „Messi“ des gleichnamigen Fußballstars hält Stand

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 26.04.2018 (Az. T-554/14) hob das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg eine Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf und verneinte damit eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken „Messi“ und „Massi“. Nach Auffassung des Gerichts neutralisiere die Bekanntheit des Profifußballers die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen seiner Marke und der Marke „Massi“ eines spanischen Unternehmens. 

Im August 2011 meldete der Fußballprofi Lionel Messi beim EUIPO eine Wort-/Bildmarke „Messi“ u. a. für Bekleidungsstücke, Schuhwaren sowie Turn- und Sportartikel an. Gegen die Markeneintragung legte Herr Jaime Masferrer Coma im November 2011 erfolgreich Widerspruch aus seiner Marke „Massi“ ein. Er begründete seinen Widerspruch mit der bestehenden Verwechslungsgefahr der beiden Marken, da das Unternehmen Casa Masferrer ebenfalls Sportartikel vertreibt. 

Das EUIPO gab dem Widerspruch mit der Begründung statt, dass die Begriffe „Messi“ und „Massi“ sowohl in bildlicher als auch klanglicher Hinsicht nahezu identisch seien und die begrifflichen Unterschiede nur von einem Teil der Konsumenten wahrgenommen würden. Lionel Messi rief daraufhin das Gericht der Europäischen Union an und beantragte die Aufhebung der Entscheidung. 

Das Gericht hat seinem Antrag entsprochen. Es bestätigte die bildliche sowie klangliche Ähnlichkeit beider Marken. Nach Darstellung des Gerichts habe das EUIPO beim durchgeführten Zeichenvergleich der begrifflichen Bedeutung bzw. Assoziation jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen. Das Gericht geht davon aus, dass der Fußballspieler nicht nur dem Teil der Öffentlichkeit bekannt sei, der sich regelmäßig mit den Themen Sport und Fußball beschäftige. Vielmehr sei Lionel Messi eine bekannte Person des öffentlichen Lebens und somit der Mehrheit der Konsumenten bekannt. 

Deshalb hätte bei einem Zeichenvergleich durch das EUIPO geprüft werden müssen, ob der wesentliche Teil des maßgeblichen Verkehrskreises eine gedankliche Assoziation zwischen dem Wort „Messi“ und dem Namen des Profifußballers herstelle. Das Gericht ist der Meinung, dass ein durchschnittlicher Verbraucher Waren mit der Marke „Messi“ und den Namen des Profifußballers gedanklich in Verbindung bringe. Hierdurch fasse der Verbraucher das Wort „Massi“ als begrifflich unterschiedlich auf. 

Somit kommt das Gericht trotz der erheblichen Zeichenähnlichkeit der beiden Marken zu dem Ergebnis, dass die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten durch die begrifflichen Unterschiede weitgehend neutralisiert werden und eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. 

Eine Vielzahl weiterer aktueller Beiträge aus unseren Rechtsgebieten finden Sie unter:

news.waldorf-frommer.de/category/rechtsprechung/


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marc Hügel

Beiträge zum Thema