Mieter müssen bei Verlust eines Schlüssels die Kosten einer neuen Schließanlage tragen!

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Ein Mieter, der einen der ihm ausgehändigten Schlüssel einer zentralen Schließanlage eines Mehrfamilienhauses verliert muss damit rechnen, dass er mit den Gesamtkosten einer neuen Schließanlage in vierstelliger Euro Höhe belangt werden kann.

Dies aber erst dann, wenn diese Kosten tatsächlich angefallen sind und wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist!

Im verhandelten Fall machte die Hausverwaltung den Austausch der Schließanlage davon abhängig, dass die Kosten vom ehemaligen Mieter gezahlt werden. In diesem Fall hat der BGH gesagt, Kostentragung Mieter ja, aber NUR dann wenn diese Kosten / der Schaden auch entstanden seien.

Also, Mieter und Vermieter: gleichermaßen aufgepasst!

Die Kostentragung – notfalls für den gesamten Austausch einer Hausschließanlage – durch den Mieter, den einen Schlüssel verloren hat dürfte selbstverständlich sein, wenn die Sicherheit des gesamten Hauses nicht mehr gewährleistet werden kann.

Auch selbstverständlich ist es nach unserem Dafürhalten, dass diese Kosten als Schadenersatz erst dann vom Mieter verlangt werden können, wenn diese auch tatsächlich angefallen sind.

Was im konkreten Fall verwundert ist die Tatsache, dass die Vermieterseite Sicherheitsrisiken einwendet, den Austausch für erforderlich hält, aber seit Bekanntwerden am 31.03.2010 fast 4 Jahre (!!!) bis zum 05.03.2014 wartet, um den Austausch der Schließanlage vornehmen zu lassen. Ein Widerspruch in sich, wie wir finden.

 

BGH - Urteil vom 5. März 2014 – VIII ZR 205/13

AG Heidelberg - Urteil vom 31. August 2012 – 27 C 221/10

LG Heidelberg - Urteil vom 24. Juni 2013 – 5 S 52/12

 

 

 


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