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Mieterhöhung für Wohngemeinschaftszimmer

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Eine Mieterhöhung anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete kann vom Vermieter auf vergleichbare Wohnungen gestützt werden. Die Vergleichbarkeit richtet sich nach dem Wohnungsteilmarkt.

Will der Vermieter die Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anpassen, kann er die Erhöhung mit vergleichbaren Wohnungen begründen. Auf welche Kriterien sich die Vergleichbarkeit konkret beziehen muss, hat das Landgericht (LG) Gießen klargestellt.

Nach Ansicht der 1. Zivilkammer bezieht sich die Vergleichbarkeit nicht auf alle Wohnungsmerkmale, sondern darauf, ob sie einem anderen Wohnungsteilmarkt angehören. Welchem Wohnungsteilmarkt eine Wohnung angehört, richtet sich zum Beispiel nach der Abgeschlossenheit, Alt- oder Neubau, Einfamilien- und Mehrfamilienhaus etc.

Im Ausgangsfall sollte für zwei Zimmer einer Wohngemeinschaft die Miete erhöht werden. Der Vermieter bezog sich jedoch nicht auf vergleichbare Zimmer in einer Wohngemeinschaft, sondern auf die Quadratmetermietpreise von Einzimmerappartements und Kleinwohnungen.

Zimmer einer Wohngemeinschaft können aber nur mit Wohngemeinschaftszimmern verglichen werden, befand das Gericht. Im Gegensatz etwa zu einem Einzimmerappartement, bei dem der Mieter Bad, WC und Küche alleine nutzt, ist das bei einer Wohngemeinschaft nicht der Fall. Diese Räume werden gemeinschaftlich genutzt.

Das wirkt sich auch auf die Miethöhe und die Mieterstruktur aus. Während Wohngemeinschaftszimmer eher von Studenten genutzt werden, bevorzugen ältere Menschen eher abgeschlossene Räumlichkeiten mit alleiniger Nutzung der Wohnungsräume.

(LG Gießen, Beschluss v. 22.06.2012, Az.: 1 S 98/12)

(WEL)


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