Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Mietminderung: So gehen Sie auf Nummer sicher

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]

Immer wieder kommt es zwischen Mieter und Vermieter zu Streit, wenn während des Mietverhältnisses Mängel an der Wohnung auftreten. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, diese Mängel zu beheben. In diesen Fällen steht dem Mieter ein Recht auf Mietminderung zu, wenn dadurch die Nutzbarkeit der Wohnung mit einer gewissen Erheblichkeit beeinträchtigt ist. Grundvoraussetzung ist allerdings, dass der Mieter dem Vermieter den Mangel anzeigt. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich wieder bestätigt.

Im Ausgangsfall hatte der Mieter dem Vermieter schwere Mängel nicht unverzüglich angezeigt, sondern einfach die Miete gekürzt. Schließlich war der aufgelaufene Mietrückstand so groß, dass er mindestens zwei Monatsmieten entsprach. Der Vermieter kündigte deshalb das Mietverhältnis fristlos gemäß § 543 Absatz 2 Nr. 3b BGB. Der Bundesgerichtshof hat die Kündigung für rechtens befunden, weil keine Mangelanzeige erfolgt war. Auch dass die Wohnung tatsächlich schwere Mängel aufwies, änderte nach Ansicht der Karlsruher Richter nichts an der rechtlichen Bewertung.

Wer also wegen eines Mangels die Miete mindern will, sollte zunächst seinen Vermieter - am besten schriftlich und per Einschreiben - über den Mangel informieren. In der Regel ist ihm für die Beseitigung des Mangels eine Frist von zwei Wochen zu setzen. In Notfällen kann die Frist auch kürzer sein. Kommt der Vermieter seinen Pflichten nicht nach, kann die Monatsmiete inklusive Nebenkosten prozentual gemindert werden. Welcher Minderungsbetrag angemessen ist, richtet sich nach der Schwere des Mangels im Einzelfall.

Die Mietminderung kann über die laufenden Mietzahlungen erfolgen. Wer jedoch eigenmächtig einfach die Miete kürzt, riskiert eine Kündigung. Sicherer ist daher, wenn der Mieter den Vermieter informiert, dass er die Miete in voller Höhe nur unter Vorbehalt bezahlt.

(BGH, Urteil v. 03.11.2010, Az.: 330/09)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema