MiFID II: Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen
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Neu ist in der Zukunft im Kerne, dass der Vermittler von Finanzinstrumenten die fünf besten Ausführungsplätze angeben muss. Es gibt wenig Änderungen im Bereich best execution. Der bisherige § 33 a WpHG wird umgeschaffen in § 82 WpHG ab dem 03.01.2018.
Bisher galt nach § 33 a WpHG schon: Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss insbesondere Grundsätze zur Auftragsausführung festlegen und diese mindestens jährlich überprüfen, um das bestmögliche Ergebnis für die Kunden zu erzielen. Ferner muss es sicherstellen, dass die Ausführung jedes einzelnen Kundenauftrages gemäß diesen Grundsätzen vorgenommen wird. Bei Aufträgen für Privatkunden müssen die Ausführungsgrundsätze Vorkehrungen u. a. dafür enthalten, dass sich das bestmögliche Ergebnis am Gesamtentgelt orientiert.
Vor der erstmaligen Erbringung von Wertpapierdienstleistungen muss das Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Kunden über die Auslegungsgrundsätze informieren und dessen Zustimmung hierzu einholen.
Bei der Aufstellung der Ausführungsgrundsätze müssen u. a. alle relevanten Kriterien zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses, insbesondere die Preise der Finanzinstrumente, die mit der Auftragsausführung verbundenen Kosten, die Geschwindigkeit, die Wahrscheinlichkeit der Ausführung und die Abwicklung des Auftrags sowie den Umfang und die Art des Auftrags berücksichtigen
Die zukünftig (ab 03.01.2018) zu erstellenden Ausführungsgrundsätze enthalten für Deutschland wenig Änderungen und folgen u. a. aus der Delegierten Verordnung der Kommission 2017/565 vom 25.4.2017 – Art. 64, Art. 65 Abs. 6. Maßgeblich sind hierbei die folgenden Faktoren: Merkmale des Kunden und dessen Einstufung als Kleinanleger oder professioneller Kunde, Merkmale des Kundenauftrages, Merkmale der Finanzinstrumente und Merkmale der Ausführungsplätze.
Die Rechtsquellen für bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen nach der MiFID II ab dem 03.01.2018 ergeben sich aus Art. 27 RiLi 201/65/EU MiFID II, weiter aus der Delegierten Verordnung der EU-Kommission 2017/565 vom 25.04.2017 – Art. 64, Art. 65 Abs. 6, der Delegierten Verordnung 2017/576 für Daten der Handelsplätze und des WPDU über Qualität der Ausführung vom 8.6.2016 nebst Annex und dem WpHG § 82 (2. FiMaNoG) ab dem 03.01.2017 sowie der ESMA Q & A vom 06. Juni 2017 I ESMA 35-43-349.
Fazit: Die Leitsätze der bestmöglichen Ausfertigung von Kundenaufträgen (best-execution) gelten auch bei Execution-only-Abwicklungen (Aber: Bei einer Execution-only-Ausführung ist der Verkauf von komplexen Finanzinstrumenten nicht möglich). Maßgeblich für die Risikoprüfung bleiben die Geeignetheitsprüfung und Angemessenheitsprüfung nach § 31 Abs. 4-5 WpHG. Für den Erhalt eines Finanzinstrumentes sind die Kapitalerhaltungs- und Bewertungsgrundsätze von Bedeutung.
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