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„Mike and Dave need Wedding Dates“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet weiterhin für verschiedene Rechteinhaber Abmahnungen wegen illegaler Tauschbörsenangebote. Aktuell liegt unserer Kanzlei eine Abmahnung betreffend den Film „Mike and Dave need Wedding Dates“ zur Bearbeitung vor. Hierbei geht die Abmahnkanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vor.

„Mike and Dave need Wedding Dates“ ist ein Film aus dem Jahr 2016 und handelt von Mike und Dave, zwei Brüdern, deren Leidenschaft es ist, hemmungslos zu feiern. Um für die Hochzeit ihrer Schwester in angemessener Begleitung zu kommen, schalten sie eine Anzeige, woraufhin die beiden auch Dates für die Hochzeit finden. Ihre Dates stellen die zwei Brüder in Sachen feiern allerdings eindeutig in den Schatten und halten sie in Schwung.

In den Hauptrollen zu sehen sind Zac Efron, Anna Kendrick, Adam DeVine, Aubrey Plaza und Jake Szymanski.

Abmahnung erhalten – Was verlangt die Abmahnkanzlei?

Die Kanzlei verlangt in dem Abmahnschreiben von dem Betroffenen

  • das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte
  • die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 915,00, welcher sich aus Schadensersatz und Aufwendungsersatz, also Anwalts- und Ermittlungskosten, zusammensetzt.

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den Film anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten hat.

Wie reagiere ich auf solch eine Abmahnung?

  • Reagieren Sie zunächst einmal nicht vorschnell
  • Bewahren Sie Ruhe, vor allem auch in Anbetracht der meist knapp bemessenen Fristen
  • Geben Sie keine Zahlung ab

Bin ich verpflichtet zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung?

Sie sind als Anschlussinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, die Erklärung abzugeben und zu zahlen. Auf keinen Fall sollten Sie ohne vorherige Prüfung des konkreten Sachverhalts durch einen fachkundigen Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung sowie eine Zahlung abgeben.

Eine Unterlassungserklärung muss nur dann abgegeben werden, wenn Sie entweder Täter oder sogenannter Störer sind, Sie die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht haben.

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung und Zahlung hängt also davon ab, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht und ist in jedem Einzelfall gesondert zu überprüfen.

Sekundäre Darlegungslast

Ihnen obliegt dann allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast.

Die Rechtsprechung verlangt hierzu, dass Sie als abgemahnter Anschlussinhaber konkret und nachvollziehbar darlegen müssen, dass und gegebenenfalls welcher Dritter zur konkreten Tatzeit Zugriff auf Ihren Internetanschluss hatte.

Erfüllen Sie die sekundäre Beweislast, schulden Sie weder die Abgabe einer Unterlassungserklärung noch die Zahlung der geforderten Beträge.

Problematisch ist jedoch, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Voraussetzungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast nicht eindeutig ist.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) ist es im Hinblick auf die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ausreichend, mögliche Zugriffsberechtigte zu benennen, ohne weitergehende Nachforschungspflichten. Somit ist es nicht Aufgabe des Abgemahnten, den Täter zu ermitteln und preiszugeben.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Fazit

Unbegründete Abmahnungen sind keine Ausnahmen, sodass Sie sich von den eindringlichen Aufforderungen der Abmahnkanzlei nicht verunsichern lassen dürfen!

Wenden Sie sich an uns und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung in unzähligen Abmahnverfahren sowie Filesharing-Fällen. Wir zeigen Ihnen in einer ersten kostenfreien Beratung Ihre Möglichkeiten auf und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall.

Folgende Vorteile bieten wir Ihnen

  • im gesamten Bundesgebiet tätig
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  • profitieren Sie von unserer weitreichenden Erfahrung aus unzähligen Abmahnfällen
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Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns und nutzen Sie unsere weitreichende Erfahrung insbesondere im Umgang mit Abmahnfällen.

Ihre Kanzlei Brehm


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