Mit einem Taschenrechner am Steuer erwischt – droht ein Bußgeld?

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Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt – § 23 Abs. 1a StVO

Einer der häufigsten Verkehrsverstöße dürfte die Benutzung eines Handys bzw. Mobil- und Autotelefons  am Steuer sein. Da der Gesetzgeber der Auffassung ist, dass sich durch ein Telefonieren im Straßenverkehr dessen Gefahren sowohl für den Fahrzeugführer als auch für andere Verkehrsteilnehmer erhöhen, hat er die Benutzung von Handys bzw. Mobil- und Autotelefonen im Straßenverkehr im Jahr 2000 unter bestimmten Bedingungen verboten und mit einem Bußgeld sowie der Eintragung eines Punktes auf dem Punktekonto in Flensburg belegt. Die Benutzung eines Handys bzw. Mobil- oder Autotelefons ist nur erlaubt, wenn der Fahrzeugführer hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons weder aufnehmen noch halten muss. Selbst dann darf der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er muss eine Sprachsteuerung nutzen.

Angesichts der fortschreitenden Technik kommen allerdings fortdauernd neue Geräte (z.B. iPads, Fernseher, Navigationsgeräte) mit weiteren zusätzlichen Nutzungsmöglichkeiten auf den Markt, die über das reine Telefonieren hinausgehen (wie z.B. Internet, SMS, Fotografie, Navigation).

Die Benutzung eines elektronischen Geräts während der Fahrt ist daher seit 2017 mit § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) neu geregelt worden. § 23 Abs. 1a StVO lautet indes wie folgt:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
    1. nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
    2. zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

[…]

Taschenrechner als elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO?

Ob auch ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO fällt, beschäftigte den Bundesgerichtshof in seiner aktuellen Entscheidung vom 18. Februar 2021 (4 StR 526/19).

Vorliegend hielt der Betroffene – ein Immobilienmakler – bei einer Fahrt mit seinem Pkw einen elektronischen Taschenrechner in der Hand, mit dem er die Provision eines bevorstehenden Kundentermins berechnete. Auch überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Er wurde durch das Amtsgericht Lippstadt daher wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit „verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer“ zu einer Geldbuße von 147,50 € verurteilt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde wandte sich der Betroffene gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Geräts. Ein Taschenrechner stelle kein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO dar.

Dies sah der Bundesgerichtshof allerdings nicht so: Auch ein elektronischer Taschenrechner fällt als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO.

In seinem Urteil führt der Bundesgerichtshof aus, dass der § 23 Abs. 1a StVO durch die 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 grundlegend umgestaltet worden ist. Während zuvor ausdrücklich nur die Nutzung von Mobil- und Autotelefonen im Straßenverkehr untersagt war, sind mittlerweile alle elektronischen Geräte, wie Tablets und Notebooks, von dem Bußgeldtatbestand erfasst. Mit dieser Neuregelung sei der Zeck verfolgt worden, im Interesse einer Verbesserung der Verkehrssicherheit die Reichweise der Regelung auszudehnen und eine Benutzung der in der Vorschrift näher bezeichneten elektronischen Geräte davon abhängig zu machen, dass die Hände des Fahrzeugführers während der Fahrt grundsätzlich zur Bewältigung der Fahraufgaben zur Verfügung stehen und der Blick des Fahrzeugführers im Wesentlichen – von kurzen Blickabwendungen abgesehen – auf das Verkehrsgeschehen konzentriert bleibt.

Dass zu den elektronischen Geräten auch ein elektronischer Taschenrechner zähle, ergebe sich insbesondere aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO.

Die Durchführung einer Rechenoperation mittels eines elektronischen Taschenrechners zur Ermittlung eines auf dem Gerät ablesbaren Ergebnisses stelle einen Informationsvorgang dar, weshalb der Taschenrechner nach dem Wortlaut der Norm als Gerät zur Information der Regelung des § 23 Abs. 1a 1 StVO unterfiele.

Außerdem sei den Materialien zu der Änderungsverordnung zu entnehmen, dass die in der Bestimmung genannten Gerätekategorien umfassend der Nutzungsregelung des § 23 Abs. 1a StVO unterstellt werden sollten. Der ausdrücklich verlautbarte Wille des Verordnungsgebers, sämtliche Geräte aus den aufgeführten Gerätekategorien zu erfassen, spreche für eine weite, die Wortbedeutung ausschöpfende Auslegung des Tatbestandsmerkmals des der Information dienenden Geräts und somit auch für die Erfassung von elektronischen Taschenrechnern.

Schließlich diene die Bestimmung des § 23 Abs. 1a StVO dem Ziel, Gefahren für die Verkehrssicherheit zu verhindern, die aus einem Aufnehmen und Halten des Geräts oder einer mit der Gerätenutzung verbundenen nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung der visuellen Wahrnehmung des Verkehrsgeschehens resultieren können. Eine solche Gefahrenlage sei auch bei der Benutzung eines elektronischen Taschenrechners beim Führen eines Fahrzeugs gegeben.

Fazit: Auch das Benutzen eines elektronischen Taschenrechners am Steuer ist gemäß § 23 Absatz 1a StVO verboten und kann mit einem Bußgeld bestraft werden.

Hilfe durch einen Fachanwalt für Strafrecht 

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, ein elektronisches Gerät am Steuer benutzt zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.

Die durch die rasante technische Entwicklung noch nicht immer eindeutig festgelegte Rechtsprechung hinsichtlich der Benutzung von elektronischen Geräten durch den Fahrzeugführer bietet Ihrem Rechtsanwalt im Einzelfall einige Anknüpfungspunkte für eine gute Verteidigung gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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