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Mit Schiffsschwankungen muss man rechnen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wer sich auf ein Schiff begibt, muss mit Schwankungen rechnen. Stürzt man wegen dem Schlingerkurs, entspricht das dem allgemeinen Lebensrisiko. Schadensersatz und eine Reisepreisminderung gibt es nicht.

Der Wellengang wurde einer Frau auf einer Kreuzfahrt zum Verhängnis. Wegen der Schiffsschwankungen stürzte sie auf dem Weg von der Toilette zu ihrer Kabine. Vor Ort stellte die Schiffsärztin Prellungen und Hautabschürfungen fest. Eine Röntgenaufnahme wurde nicht gemacht. Wegen der Verletzungen konnte sie nur noch an den Mahlzeiten teilnehmen, musste ihr Bein aber sonst hochlegen. Auch an den Ausflügen konnte sie nicht mehr teilnehmen.

Zwei Tage nach dem Sturz erzählte die Frau der Ärztin, dass sie an Deck erneut hingefallen sei, sagte aber nichts von neuen Schmerzen. Im Anschluss an die Kreuzfahrt machte die Frau noch zwölf Tage einen zuvor gebuchten Mallorca-Urlaub. Als sie sich nach ihrer Heimkehr von einem Arzt untersuchen ließ, wurde ein doppelter Beckenbruch diagnostiziert. Die Frau behauptete, dass sie sich den bei einem der Stürze auf dem Kreuzfahrtschiff zugezogen hatte und forderte vom Reiseveranstalter Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Aber das Amtsgericht (AG) Rostock wies die Klage ab. Bezüglich des ersten Sturzes war kein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters ersichtlich. Ein Schiff kann einmal ins Schwanken geraten. Darauf muss sich der Passagier einstellen. Zusätzliche Haltegriffe oder eine stufenlose Kabinenkonstruktion ist deshalb nicht nötig, so der Richter. Darüber hinaus konnte die Verletzte auch nicht nachweisen, dass sie sich den doppelten Beckenbruch bei dem angeblichen zweiten Sturz zugezogen hatte.

(AG Rostock, Urteil v. 09.03.2012, Az.: 47 C 406/11)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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