Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Mit Vollgas Steuern sparen

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Nicht nur große Unternehmen unterhalten einen eigenen Fuhrpark. Auch in kleinen Betrieben müssen Mitarbeiter an ihre Einsatzorte gelangen und so mancher Chef oder Arbeitnehmer hat einen Dienstwagen. Steuerrechtlich bieten sich einige Gestaltungsmöglichkeiten.

Einordnung ins Betriebsvermögen

Zunächst ist zu fragen, inwieweit es sich um ein unternehmerisch genutztes Fahrzeug handelt. Zu mehr als 50 Prozent geschäftlich genutzte Automobile sind Teil des notwendigen Betriebsvermögens. Bei einem betrieblichen Anteil unter 10 Prozent ist das Auto privat.

Werden Pkws zwischen 10 und 50 Prozent dienstlich genutzt, besteht eine Wahlmöglichkeit: Das Kraftfahrzeug kann entweder sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen oder eben Privatvermögen des Unternehmers sein. Die Einordnung in das bewegliche Anlagevermögen des Betriebes muss der Unternehmer allerdings dokumentieren.

Ist das Auto nun Teil des Betriebsvermögens, kann der Fahrzeugwert steuerlich über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die beträgt regelmäßig 8 Jahre. Für einfache Pkw und Kombis werden auch 5 Jahre akzeptiert. Unabhängig davon kann eine hohe Fahrleistung und damit höhere Abnutzung nachgewiesen werden. Die führt gegebenenfalls zu einer kürzeren Nutzungsdauer und damit einer sofort höheren Abschreibung. Auch bei gebrauchten Fahrzeugen ist die verbleibende Nutzungsdauer gegebenenfalls geringer.

Kosten steuerlich geltend machen

Die laufenden Kosten wie Benzin und Wartung sowie Kfz-Steuer und Versicherung sind Betriebsausgaben. Dazu zählen regelmäßig auch die Schäden nach einem Verkehrsunfall, wobei das für etwaige Privatfahrten noch immer umstritten ist. In jedem Fall empfiehlt sich hier eine Kaskoversicherung. Bußgelder oder Verwarnungen dagegen haben einen persönlichen Erziehungs- und Strafcharakter. Sie können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Wird das Fahrzeug nach einiger Zeit wieder verkauft, ist der Verkaufserlös eine Betriebseinnahme. Der steht ein noch vorhandener Rechtbuchwert gegenüber. Eine etwaige Differenz ist zu versteuern. Beim Leasing von Fahrzeugen kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Vertrages an. Bleibt danach das Leasingunternehmen als Leasinggeber auch wirtschaftlich noch Eigentümer, ist das Fahrzeug dort zu bilanzieren. Der Unternehmer, dem das Auto zur Verfügung gestellt wird, kann dagegen die tatsächlichen Leasingzahlungen als Betriebsausgaben absetzen.

Für die von ihm gekauften Wirtschaftsgüter kann der Unternehmer die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer zurückholen. Wird das Fahrzeug dann aber irgendwann wieder verkauft, muss wiederum Umsatzsteuer gezahlt werden. Außerdem ist auch eine Privatnutzung entsprechend ihrem Anteil umsatzsteuerpflichtig. Die Berechnung erfolgt nach der unten noch aufgeführten 1-Prozent-Regel, nach einem Fahrtenbuch oder ggf. auch nach einer Schätzung.

Zusätzliche private Nutzung

Wird ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen vom Unternehmer selbst auch privat gefahren, stellt das eine Entnahme dar. Darf dagegen ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen, so ist das als Lohnbestandteil zu versteuern. Welchen finanziellen Wert dieser Gebrauchsvorteil jeweils hat, wird nach dem gleichen Maßstab ermittelt:

Die einfachste Variante der Bewertung ist die sogenannte 1-Prozent-Regelung: Dabei wird pro Monat ein Prozent des inländischen Brutto-Listenpreises des Neuwagens angesetzt. Dazu kommen für die Nutzung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Entfernungskilometer nochmals 0,03 Prozent des Brutto-Listenpreises bzw. 0,002 Prozent für Familienheimfahrten. Liegt der betriebliche Nutzungsanteil insgesamt unter 50 Prozent, ist ein Fahrtenbuch zu führen. Das ist alternativ immer möglich und im täglichen Geschäft zwar aufwendiger, dafür aber oft steuerlich günstiger.

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Dabei sind Datum, und Fahrziel ebenso anzugeben, wie der anfängliche und abschließende Gesamtkilometerstand jeder Fahrt. Grundsätzlich sind auch die aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. die konkreten Tätigkeiten dort aufzuführen. Anlagen und Verweise, wie beispielsweise auf einen ausgedruckten Terminkalender, sollten dringend vermieden werden. Oft werden diese von den Finanzbehörden nicht akzeptiert und die Gerichte geben ihnen dabei recht (BFH, Urteil v. 13.11.2012, Az.: VI R 3/12).

Moderne Navigationsgeräte bieten teilweise die Möglichkeit, vor jeder Fahrt anzugeben, ob diese beruflich oder privat erfolgt. Die Daten können später ausgelesen und dem Finanzamt mitgeteilt werden. Solche sogenannten elektronischen Fahrtenbücher werden von den Behörden anerkannt, wenn sich daraus die gleichen Erkenntnisse ergeben wie aus einem schriftlichen Fahrtenbuch. Dafür muss sichergestellt sein, dass eine spätere Veränderung und Manipulation der Daten technisch ausgeschlossen oder zumindest erkennbar ist.

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: