Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 BetrVG

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In einem mittelständischen Unternehmen soll ein neues Schichtsystem eingeführt werden, um die Arbeitszeiten flexibler zu gestalten. Der Arbeitgeber möchte die Schichten ohne Beteiligung des Betriebsrats umsetzen. Der Betriebsrat wehrt sich und beruft sich auf sein Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG.

Was regelt § 87 BetrVG?

§ 87 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) legt fest, in welchen Fällen der Betriebsrat bei Entscheidungen des Arbeitgebers ein zwingendes Mitbestimmungsrecht hat. Diese Regelung dient dazu, die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen und sie in betriebliche Angelegenheiten einzubinden.

1. Wichtige Mitbestimmungsbereiche nach § 87 BetrVG:

Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht insbesondere in folgenden Fällen:

  • Arbeitszeit: Bei der Einführung oder Änderung von Arbeitszeiten (Beginn, Ende, Pausen) hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Das gilt auch für Überstunden und flexible Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit.

  • Urlaubsregelungen: Der Betriebsrat muss bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans beteiligt werden. Einzelne Urlaubsanträge fallen jedoch nicht unter das Mitbestimmungsrecht.

  • Lohn- und Gehaltsgrundsätze: Der Betriebsrat wirkt bei der Aufstellung von Grundsätzen zur Vergütung von Überstunden, Zulagen und Prämien mit.

  • Ordnung im Betrieb: Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei der Einführung von Verhaltensregeln, z. B. bei Kleidervorschriften oder der Nutzung von Handys am Arbeitsplatz.

  • Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen: Der Einsatz von Videokameras, Software zur Überwachung von Arbeitsergebnissen oder GPS-Tracking von Mitarbeitern erfordert die Zustimmung des Betriebsrats.

  • Arbeitsplatzgestaltung: Der Betriebsrat darf mitbestimmen, wenn es um die Gestaltung der Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe oder den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geht.

2. Wann ist die Mitbestimmung zwingend?

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG ist zwingend, das heißt, der Arbeitgeber darf in den genannten Bereichen keine einseitigen Entscheidungen treffen. Ohne eine Einigung mit dem Betriebsrat ist der Arbeitgeber nicht befugt, eine Maßnahme umzusetzen.

3. Verfahren bei Streitigkeiten:

Kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, kann die Angelegenheit vor die Einigungsstelle gebracht werden. Diese besteht aus Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats sowie einem neutralen Vorsitzenden, der eine Lösung herbeiführen soll. Die Entscheidung der Einigungsstelle ist für beide Seiten bindend.

Fazit:

Der Betriebsrat hat nach § 87 BetrVG weitreichende Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten. Arbeitgeber sollten den Betriebsrat frühzeitig in die Entscheidungsprozesse einbeziehen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Arbeitnehmer können sich bei Änderungen der Arbeitszeit, Überstundenregelungen oder technischer Überwachung darauf verlassen, dass ihre Interessen durch den Betriebsrat geschützt werden.


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