Mitglieder und Vorstände von Studentenvertretungen haften persönlich!

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Wer sich für andere engagiert, wird oft im Stich gelassen, sobald ein Schaden entsteht. Jährlich werden in Vereinssitzungen die Vorstände neu gewählt. Die allgemeine Bereitschaft, einen Vorstandsposten zu übernehmen, ist selten hoch. Diejenigen, die nicht nur an sich selbst denken, bleiben übrig, werden vom Rest motiviert, manchmal sogar gedrängt, sich wählen zu lassen. So etwas erleben die meisten erstmalig in den Schülerversammlungen, und später dann ggf. in den Studentenparlamenten (neue Sprachregelung: Studierendenparlamente). Da der Übergang von eines zum anderen nahtlos ist, wird den Vorstandswahlen des Studierendenparlaments, bzw. des AStA, von vielen nicht mehr Bedeutung beigemessen, als denen der Schülervertretung. Das ist jedoch ein Irrtum. Schüler haben in der Regel kein Mitspracherecht bei Budgetfragen, sind altersbedingt nicht voll geschäftsfähig, folglich besteht kein Haftungsrisiko. Bei den Studierendenvertretungen und deren Vorständen sieht die Lage jedoch anders aus, wie ein aktuelles Beispiel verdeutlicht: Der Rechtstreit des Studierendenparlaments der Ruhr-Universität Bochum mit dem Vorstand des AStA.

Im Dezember 2007 hatte die Studierendenschaft eine Mensa-Party veranstaltet, die ein Minus von ca. 220.000 Euro einfuhr. Das Studierendenparlament haftet als Veranstalter für den Betrag, es verklagte deshalb den Vorstand auf Schadensersatz von 176.000 Euro. Die Begründung: Der Vorstand hatte die Finanzierung der Feier in einen Nachtragshaushalt im Parlament eingebracht, ohne dass diese auf einer sorgfältigen Kostenschätzung beruhten. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen folgte dieser Argumentation und gab der Klage statt. In der Berufung vorm Oberverwaltungsgericht Münster wurde die Summe nun auf die Hälfte reduziert. Denn, so die Richter, das Studierendenparlament sei als oberstes Beschlussorgan der Studierendenschaft am fehlerhaften Zustandekommen des Nachtragshaushaltes ebenso beteiligt gewesen, wie der AStA-Vorstand.

Doch auch 88.000 Euro sind für die einzelnen Vorstandsmitglieder eine Menge Geld. Das Beispiel bedeutet nicht, dass man sich nicht verantwortlich engagieren sollte, nur genaues Hinsehen ist eben angeraten. Denn jedes Engagement kann Folgen haben.

Freundlichst, Ihre Anwaltskanzlei

Gerhard Rahn

(OVG Münster, AZ 15 A 333/14)



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