Miturheberschaft oder Werkverbindung bei einem Musikstück - Möglichkeit von Mehrfachabmahnungen

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Zurzeit ist in Bezug auf unterschiedliche Liedwerke zu beobachten, dass verschiedene Kanzleien für verschiedene Mandanten wegen Verstößen gegen Rechte an demselben Lied abmahnen.

Beispiele sind u. a. die Kanzleien Bindhardt Fiedler Zerbe (für Culcha Candela) und Nümann + Lang (für die Styleheads GmbH oder - hinsichtlich eines anderen Liedes - Baek Law (für Marco Burmeister), Fareds (für Brünken, Gottschewski, Bauhofer) und Denecke von Haxthausen (Digirights).

Auf diese Weise wird der Abgemahnte mehrfach mit hohen Kostenforderungen und Unterlassungsbegehren in Anspruch genommen. In der Praxis fällt es den so Angeschriebenen schwer zu verstehen, warum und wie dies möglich sein kann und ob dies rechtens ist.

Im Wesentlichen kommt es bei der Beantwortung dieser Frage darauf an, ob es sich bei den verschiedenen Anspruchstellern um sog. "Miturheber" (§ 8 UrhG) oder um "Urheber verbundener Werke" (§ 9 UrhG) handelt.

Miturheberschaft entsteht nur dann, wenn die Beiträge mehrerer Urheber zur Schaffung eines Werkes geführt haben, ohne dass sich die Beiträge der einzelnen Urheber gesondert verwerten lassen. Hier kommt es weniger darauf an, ob die Einzelbeiträge tatsächlich untrennbar sind, vielmehr darauf, ob sie unvollständige Teile des Werkes darstellen. Zusätzlich muss eine gewollte schöpferische Zusammenarbeit Grundlage der Werkschaffung sein, was eine wechselseitige Unterordnung unter die Gesamtidee voraussetzt.

Sofern Miturheberschaft vorliegt, entsteht im Innenverhältnis der Miturheber eine Verwertungsgemeinschaft. In Bezug auf das Veröffentlichungs- und Verwertungsrecht bilden die Miturheber eine Gesamthandsgemeinschaft (§ 8 Abs. 2 S.1 UrhG). Das bedeutet, dass insbes. beide zuvor genannten Rechte zwingend in das Gesamthandsgut der Verwertungsgemeinschaft fallen und damit nur noch durch alle Miturheber gemeinschaftlich verwertet und veröffentlicht werden kann.

Demnach ist es einem Miturheber alleine verwehrt, schuldrechtliche Leistungsansprüche für sich geltend zu machen. Er kann allenfalls Leistung an alle Miturheber bzw. die Verwertungsgesellschaft verlangen. Insbesondere Schadenersatz kann der handelnde Miturheber nur an alle Urheber gemeinsam fordern.

Anders bei Urhebern verbundener Werke. Hier haben mehrere Urheber ihre selbständigen schutzfähigen Einzelwerke zwecks gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, was die Selbständigkeit der Einzelwerke aber unberührt lässt.

Ob Miturheberschaft und Werkverbindung vorliegt, lässt sich gerade im Musikbereich gut danach unterscheiden, ob Werke verschiedener Werkarten miteinander verbunden werden. Ist dies der Fall (Musik, Text), ist zunächst von einer Werkverbindung auszugehen. Ist dies nicht der Fall (unterschiedliche Beiträge für die gemeinsame Schöpfung einer Melodie), ist zunächst von einer Miturheberschaft auszugehen.

Dementsprechend kommt es für die Frage, ob ein Verstoß gegen Rechte an einem Musikstück mehrfach verfolgt werden kann, darauf an, wer genau was geltend macht.

- Die Abmahnung durch den Urheber eines (Song-)Textes auf der einen Seite und durch den Urheber der dazu "gehörenden" Melodie auf der anderen Seite, ist angesichts der getrennten Verwertbarkeit der Teilbeiträge und der damit anzunehmenden Werkverbindung möglich.

- Eine Abmahnung für Komponisten A auf der einen und für Komponisten B auf der anderen Seite, jeweils im eigenen Namen und hinsichtlich derselben Melodie, dürfte dagegen aufgrund einer anzunehmenden Miturheberschaft zurückzuweisen sein. Hier könnte die Forderung lediglich einmal an die Verwertungsgemeinschaft verlangt werden.

Auch wenn Abmahner A und Abmahner B Text (A) und Melodie (B) abmahnen, muss dies noch nicht im Ergebnis möglich sein. So kommt es durchaus vor, dass es einen Urheber C gibt, der ebenfalls an der Melodie mitgewirkt hat, so dass diesbezüglich eine Verwertungsgemeinschaft besteht, an die im Hinblick auf die Melodie allenfalls zu leisten wäre.

Einheitlich ist die Frage der Berechtigung von Mehrfachabmahnungen daher nicht zu beantworten, vielmehr am konkreten Sachverhalt einzuschätzen.

Sofern Sie sich gegen eine Abmahnung verteidigen lassen möchten, können Sie sich für eine kostenlose Ersteinschätzung gerne an uns wenden. Als eine in Münster ansässige Kanzlei haben wir bereits tausende Adressaten sogenannter Filesharing- oder Tauschbörsen-Abmahnungen vertreten.


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