Montage einer Klimaanlage: Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- u. Wohnungseigentümer
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OGH 27.11.2013, 5 Ob 204/13f
Ob durch eine Änderung eines Mit- und Wohnungseigentümers am Wohnobjekt ein genehmigungspflichtiges Vorhaben vorliegt, ist vom Außerstreitrichter nach § 16 Abs. 2 WEG 2002 zu prüfen. Die Anbringung eines Klimagerätes mit einhergehender Durchbohrung der Außenwand ist genehmigungspflichtig und stellt keinen bloß bagatellhaften Eingriff dar.
Laut OGH verpflichtet schon die mögliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Mit- und Wohnungseigentümer durch das Änderungsvorhaben eines anderen Wohnungseigentümers eine Wohnungseigentümer zur Einholung der Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Erlangung einer Genehmigung des Außerstreitrichters. Bei Missachtung dieser Verpflichtung handelt er eigenmächtig, insofern rechtswidrig. Als Folge können die Beseitigung und zukünftige Unterlassungen von Änderungen durch Klage erwirkt werden.
In einer Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs eines Mit- und Wohnungseigentümers durch einen anderen sieht die ständige Rechtsprechung noch keine Schikane. Vom Streitrichter ist eine Änderung darauf zu prüfen, ob § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) anzuwenden ist.
Nicht genehmigungsbedürftig sind lediglich bagatellhafte Umgestaltungen – im Gegensatz zu Änderungen, welche schon geringfügige Nutzungen gemeinschaftlicher Teile des Wohnobjekts darstellen (vgl. 5 Ob 25/13g).
Der bisherigen Rechtsprechung (5 Ob 25/08z) folgend ist die Montage eines Klimageräts an der Fassade keine Bagatelle, nicht zuletzt wegen der damit einhergehenden Durchbohrung der Außenmauer, um Verbindungsschläuche in das Wohnungsinnere zu leiten.
Für weitere Informationen und Rechtsberatung sowie gerichtliche Rechtsvertretung in Österreich unter anderem in Wohnungseigentumsangelegenheiten stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Mag. Stefan Gamsjäger
Rechtsanwalt
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