MPU-Anordnung vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einmaliger Trunkenheitsfahrt rechtswidrig!
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Das Bundesverwaltungsgericht hat im April 2017 per Urteil entschieden, dass der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach der erstmaligen Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB und der damit einhergegangen Entziehung der Fahrerlaubnis nicht von der Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht werden darf.
Vorangegangen waren mehrere Fälle, in denen die Betroffenen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr (1,13 bzw. 1,28 Promille) gem. § 316 StGB verurteilt wurden, wobei es jeweils auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB kam. Die Anträge auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis lehnten die Fahrerlaubnisbehörden ab und ordneten zunächst an, ein auf § 13 S. 1 Nr. 2 lit. d) i.V.m lit. a) FeV gestütztes medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorinstanzlichen Urteile nun abgeändert und die Fahrerlaubnisbehörden zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis auch ohne die Vorlage des besagten Gutachtens durch die Betroffenen verpflichtet.
So rechtfertige die erstmalige Trunkenheitsfahrt in der Regel erst ab einem Wert von mehr 1,6 Promille oder mehr die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Ausnahmen könnten indes dann gelten, wenn weitere belastende Tatsachen hinzutreten, welche die Annahme der Ungeeignetheit des Führens von Kraftfahrzeugen nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB nahe legen.
Urteil des BVerwG April 2017
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.
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