MPU droht auch betrunkenen Radfahrern!

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Ein Anrufer berichtete mir, er sei gestern Abend von der Polizei auf dem Fahrrad angehalten worden: Ein Bluttest habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille ergeben.

Was nun?

Nun droht zunächst eine Anklage wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB, da bei einer BAK von 1,6 Promille von absoluter Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Schon deshalb ist also Akteneinsicht zu nehmen und die Verwertbarkeit der Blutuntersuchung anwaltlich zu prüfen.

Ein Fahrverbot durch das Gericht (§ 44 StGB) droht dem Mandanten zwar ebenso wenig, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), denn die genannten Vorschriften beziehen sich nur auf das Führen von Kraftfahrzeugen und nicht auf Fahrräder.

Allerdings ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung von dem Vorfall zu machen, wenn der Verdacht eines fahrerlaubnisrelevanten Verstoßes vorliegt. Davon ist hier auszugehen, denn die Fahrerlaubnisbehörde muss bei absoluter Fahruntüchtigkeit eine MPU anordnen.

Das habe ich dem Anrufer auch direkt mitgeteilt, damit er sich frühzeitig darauf einrichten kann. Die von der Behörde zur Abgabe der MPU gesetzte Frist kann nämlich sehr kurz bemessen sein, was dann in der Regel dazu führt, dass sich der Betroffene nicht ausreichend mit seinem Trinkverhalten auseinandersetzen kann, die MPU nicht besteht – und die Fahrerlaubnis dann letzten Endes entzogen wird.

Auch als Radfahrer sollte man also nicht betrunken fahren, wenn man auf seinen Führerschein angewiesen ist. Dann gibt es nur eines: Schieben!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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