MPU regelmäßig erst ab 1,6 Promille – BVerwG sorgt wieder für Klarheit

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„Zurück auf Los!“ könnte die Überschrift über den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 06.04.2017 lauten.

Beginnend in Baden-Württemberg und dann auch in Bayern und anderen Bundesländern, haben die Verwaltungsgerichte in den letzten Jahren geurteilt, dass nach einer strafrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis erst wieder erteilt werden darf, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorgelegt wurde, auch wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) unter 1,6 Promille lag. Dieser geänderten Rechtsprechung hat das BVerwG nun einen Riegel vorgeschoben und für Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gesorgt.

In den Urteilen hat das BVerwG die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.11.2015 und 08.03.2016 aufgehoben und die Behörden verpflichtet, die beantragten Fahrerlaubnisse auch ohne die Vorlage der MPU neu zu erteilen. In beiden Fällen hatte zuvor ein Strafgericht die Fahrerlaubnis bei einer BAK von 1,28 bzw. 1,13 Promille entzogen. 

Gem. § 13 Satz 1 Nr. 2c) Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ist ab einem BAK-Wert von 1,6 Promille bzw. einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,8 ng/l die MPU erforderlich. Ohne das Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen rechtfertigt eine einmalige Trunkenheitsfahrterst erst ab einer BAK von 1,6 Promille die Anforderung der MPU. Wie sich aus der Bezugnahme in § 13 Satz 1 Nr. 2d) FeV ergibt, ist die strafrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt kein eigenständiger Sachgrund für die Anforderung einer MPU, unabhängig von der 1,6-Promillegrenze. Das BVerwG hat sich dabei zutreffend an der Systematik der anderen Gründe für die Anordnung der MPU orientiert.

Im Strafverfahren liegt die Sache indes anders. Dort gilt die Regelvermutung, dass auch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ein Täter bei einer Trunkenheitsfahrt als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Absolute Fahruntauglichkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bei Kraftfahrzeugen ab einer BAK von 1,1 Promille und bei Fahrrädern ab 1,6 Promille vor.

Anders liegt der Fall nach Ansicht des BVerwG dann, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen.

Es kann daher nur empfohlen werden, bereits ab dem Vorwurf, eine Trunkenheitsfahrt begangen zu haben, einen versierten Strafverteidiger aufzusuchen. Leichtfertige Angaben im Strafverfahren können nämlich im Rahmen der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durchaus noch zu erheblichen Folgen und dann auch Kosten führen.

Rechtsanwalt Hamm hat sich u. a. auf die Verteidigung gegen den Vorwurf von Trunkenheitsfahrten, Gefährdung des Straßenverkehrs, Unfallflucht und die damit zusammenhängenden verwaltungsrechtlichen Folgen spezialisiert. Reagieren Sie nicht auf Schreiben der Polizei, sondern rufen Sie Rechtsanwalt Hamm gleich an, damit er Sie von Anfang an unterstützen und alle Möglichkeiten der Verteidigung für Sie ausschöpfen kann. Rechtsanwalt Hamm hilft in Strafverfahren und Bußgeldsachen – deutschlandweit.

Rechtsanwalt Werner Hamm

Fachanwalt für Strafrecht

Bogdahn & Partner mbB Rechtsanwälte


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