Müssen Fitnessstudios für coronabedingte Schließungszeiten bereits gezahlte Beiträge erstatten?

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Ja! So entschied die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 09.07.2021, Az. 2 S 35/21.

Aus Infektionsschutzgründen mussten Fitnessstudios während der Corona-Pandemie phasenweise schließen. Erst kürzlich durften diese im Rahmen von weiteren Lockerungsmaßnahmen für Sportwillige wieder öffnen. Doch was passiert mit bereits gezahlten Beiträgen? Und dürfenFitnessstudios die coronabedingten Schließungszeiten an daseigentliches Vertragsende „dranhängen“?

Mit einem solchen Fall beschäftigte sich jüngst das Landgericht Osnabrück. Der in dem Verfahren auftretende Kläger schloss mit dem beklagten Fitnessstudio einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten. Das beklagte Fitnessstudio musste in dem Zeitraum vom 16.03.2020 bis zum 04.06.2020 auf Anordnung der Behörden schließen. Innerhalb dieses Schließungszeitraums kündigte der Kläger seinen Vertrag zum 08.12.2021. Trotz der behördlich angeordneten Schließung des Fitnessstudios wurden die Mitgliedsbeiträge monatlich von dem beklagten Fitnessstudio eingezogen. Entgegen derAufforderung des Klägers sah sich das beklagte Fitnessstudio nicht veranlasst, die Mitgliedsbeiträge für diesen Zeitraum zu erstatten. 

Erstinstanzlich war mit diesem Fall das Amtsgericht Papenburg befasst. Dieses entschied zugunsten des Klägers und verurteilte das beklagte Fitnessstudio zur Rückzahlung der bereits geleisteten Mitgliedsbeiträge. Dagegen setzte sich das beklagte Fitnessstudio jedoch durch das Rechtsmittel der Berufung zur Wehr. Es war der Meinung, dass die vertraglich geschuldete Leistung - nämlich die Zurverfügungstellung des Fitnessstudios - jederzeit nachgeholt werden könne, weshalb der Vertrag insoweit anzupassen sei, dass sich die Vertragslaufzeit um die Zeit der behördlich bedingten Schließung verlängere. 

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Osnabrück nichtund verurteilte das beklagte Fitnessstudio auch in zweiter Instanz zur Rückzahlung der bereits geleisteten Mitgliedsbeiträge. Das Landgericht argumentierte damit, dass dem Fitnessstudio die Zurverfügungstellung des Studios für Mitglieder während der Schließung unmöglich war. Im Gegenzug braucht auch kein Mitgliedsbeitrag entrichtet zu werden. Diese Leistung (die Zurverfügungstellung des Fitnessstudios) könne nach Ansicht des Landgerichts auch nicht nachgeholt und auch keine Anpassung des Vertrages in der Weise verlangt werden, dass der Zeitraum der Schließung an das Ende der Vertragslaufzeit kostenlos angehängt werde. Seine Argumentation stützt das Landgericht mit dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB).Art. 240 § 7 EGBGB sieht ausschließlich für Miet- oder Pachtverhältnisse vor, dass eine Anpassung der Verträge aufgrund der Corona-Pandemie möglich ist. Für anderweitige Verträge sieht der Gesetzgeber diese Möglichkeit gerade nicht vor. 

Der Gesetzgeber sieht in Art. 240 § 5 EGBGB lediglich eine Gutscheinlösung für Freizeiteinrichtungen vor. Ob und inwieweit dies für bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge gilt, hat das Landgericht nicht ausgeführt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision ist zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich zu dieser spannenden Rechtsfrage der Bundesgerichtshof äußert.

Sollte auch Ihr Fitnessstudio sich wenig kooperativ zeigen, wenden Sie sich gern an uns. Wir stehen Ihnen mit Rat & Tat zur Seite. 

Ricarda Krusche

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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