Coronabedingte Schließung des Fitnessstudios - Beiträge sind zurückzuzahlen

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Im Falle der coronabedingten Schließung eines Fitnessstudios, müssen die Beiträge für den Schließungszeitraum an die Mitglieder zurückgezahlt werden. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Eine Verlängerung des Vertrags wegen Störung und Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nicht zulässig.

Zur Begründung trug der Bundesgerichtshof vor, der Zweck eines Fitnessstudiovertrags sei die regelmäßige sportliche Betätigung. Sobald der Betreiber den Zutritt nicht mehr gewährleisten könne, verfalle die Erreichung des Vertragszwecks. Wegen Zeitablauf könne die geschuldete Leistung für den Schließungszeitraum auch nicht nachgeholt werden,

Das Fitnessstudio habe auch keinen Anspruch darauf, den Vertrag an die coronabedingten Umstände anzupassen, in Form einer Laufzeitverlängerung. Das begründete der Bundesgerichtshof damit, dass der Gesetzgeber zur Verringerung der Corona-Pandemie-Folgen bereits spezielle Vorschriften erlassen habe, die hier vorgehen. 

Die vorübergehende Ausstellung von Gutscheinen sei jedoch zulässig.

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen.


Vorangegangen war ein Fall aus Niedersachsen.

Der Kunde eines Fitnessstudios  schloss mit dem Fitnessstudio in Niedersachsen einen Vertrag über zwei Jahre ab (ab Dezember 2019). Der Mitgliedsbeitrag betrug 29,90 Euro (monatlich). Vom16. März bis zum 4. Juni 2020 war das Fitnessstudio coronabedingt geschlossen. Daraufhin kündigte der Kunde den Vertrag zum Dezember 2021 und forderte die Mitgliedsbeiträge für die geschlossenen Monate zurück. Das Fitnessstudio wies die Forderung zurück und bot nur eine Gutschrift über die entsprechende Trainingszeit an. Dies führte zu einer Vertragsverlängerung. Dies akzeptierte der Kläger nicht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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