Sterbefälle in Senioren- und Altenpflegeheimen Covid-19
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Mit erschreckender Häufigkeit wird in den Nachrichten mitgeteilt, dass besonders in Senioren- und Altenpflegeheimen Bewohner an Covid-19 erkranken und im Zusammenhang mit der Erkrankung versterben. Betroffen sind beispielsweise Senioren- und Altenpflegeheime in Erfurt, Gera, Ettersburg im Weimarer Land und Triptis. Die Senioren- und Altenpflegeheimen versuchen mit sehr strengen Kontaktverboten gegenüber den Angehörigen eine Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Das gelingt jedoch nicht ausreichend und es stellt sich die Frage, ob die besonders hohen Infektions- und Sterblichkeitsraten in den Senioren- und Altenpflegeheimen nicht auf
- unterlassene Testungen der Beschäftigten und Bewohner auf einer Coronainfektion trotz vorhandener Infektanzeichen,
- eine mangelhafte Ausstattung der Beschäftigten mit Schutzkleidung (Handschuhe, einfacher Mund-Nasen-Schutz, FFP-Masken, Kittel),
- einer fehlenden Isolation von positiv getesteten Bewohnern,
- einer nicht rechtzeitig erfolgten Verlegung von schweren Verläufen in die Krankenhäuser und
- der Nichteinhaltung von Hygienevorschriften
zurückzuführen ist.
§ 4 der Biostoffverordnung und § 5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichten den Arbeitgeber die Gefährdung seiner Beschäftigten durch die Tätigkeit mit Biostoffen (Coronavirus) vor Aufnahme der Tätigkeit zu beurteilen und jedes zweite Jahr zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren. Die Gefährdungsbeurteilungen sind zu aktualisieren, wenn sich die Arbeitsbedingungen maßgeblich ändern oder die festgelegten Schutzmaßnahmen unwirksam sind. Spätestens seit der Tagung des Ständigen Ausschusses des Regionalkomitees der WHO für Europa am 12.03.2020 und der Erklärung des Covid-19-Ausbruch zur Pandemie sind diese Gefährdungsbeurteilungen in Bezug auf die Infektionsgefahr zu aktualisieren und ist klar, dass die Beschäftigten nur mit einer persönlichen Schutzausrüstung hinreichend vor einer Infektion mit dem Corona-Virus geschützt sind und verstärkt darauf zu achten ist, ob Bewohner Infektsymptome (Halsschmerzen, Laufnase, trockner Husten, Fieber) zeigen.
Mit den Regelungen des Robert-Koch-Institutes vom März 2020 zur Frage, wann Abstriche bei Patienten gerechtfertigt und indiziert sind https://www.rki.de/DE/Content/lnfA2/N/Neuartiaes_Coronavirus/Massnahmen_Verdachtsfall_Infografig.org steht fest, dass Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen zur Risikogruppe der chronisch Erkrankten gehören und auch ohne Infektsymptome Abstriche gemacht werden können. Der Betreiber von Senioren- und Altenpflegeheimen muss deshalb sowohl seine Beschäftigten bei Infektsymptomen als auch die Bewohner auf eine Infektion testen. Nach meiner bisherigen Erfahrung verfügen die Senioren- und Altenpflegeheimen bis heute weder über ausreichende Mengen an persönlicher Schutzausrüstung für ihre Beschäftigten, noch erfolgen routinemäßig Abstriche bei den Bewohnern zu Abklärung einer Coronainfektion.
Die vom Gesetzgeber verlangte Einhaltung der Hygienevorschriften kann so nicht realisiert werden. Die Betreiber von Senioren- und Altenpflegeheimen werden durch eine erweitere Ausstattung der Häuser (Pulsoxymeter, Isolierzimmer, ständige Telefonhotline zum Hausarzt) die ordnungsgemäße Betreuung und Pflege positivgetesteter Bewohner mit mittleren Verläufen und die rechtzeitige Verlegung und Behandlung (bspw. Betäubungsmittelgabe durch den Arzt) schwerer Verläufe nachweisen müssen.
Soweit dies nicht erfolgt ist von einem Organisationsverschulden der Betreiber von Senioren- und Altenpflegeheimen und einer Unterschreitung des geschuldeten Standards bei der Betreuung und Pflege der Bewohner auszugehen und ist die als Körperverletzung und Körperverletzung mit Todesfolge strafrechtlich relevant. Sollten Bewohner von Senioren- und Altenpflegeheimen an Covid-19 erkranken und im Verlaufe daran versterben, sollten die Angehörigen auf jeden Fall eine Strafanzeige stellen. Nur so kann eine Obduktion erreicht und die Todesursache festgestellt werden.
Ich unterstütze Sie bei der Strafanzeige, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
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