Müssen sog. Mitternachtsnotare Schadensersatz zahlen?

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Das Problem

Käufer von Schrottimmobilien stehen oft vor dem Problem, dass ihre damaligen „Berater“ nicht mehr auffindbar sind bzw. insolvent sind. Gleiches gilt oftmals auch für die Verkäufer dieser Immobilien.

Die 2-Wochen-Frist

In diesen Fällen ist es gut, wenn man einen weiteren Anspruchsgegner zur Verfügung hat. Hierzu ist ein interessantes Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Februar 2013, Az.: III ZR 121/12) ergangen. Das Urteil bezieht sich auf die Wartefrist von zwei Wochen gemäß § 17 Absatz 2a S. 2 Nr. 2 Beurkundungsgesetz.

Danach muss der zur beurkundende Vertragstext dem Verbraucher „im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung“ übergeben werden, damit sich der Verbraucher „mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen“ kann.

Beim Verkauf von Schrottimmobilien wurden die Käufer in der Regel dazu gedrängt, den Notartermin sofort wahrzunehmen, ohne vorab den Vertragsentwurf durchlesen zu können.

Oftmals findet sich in den entsprechenden Kaufverträgen auch ein Hinweis, wonach der Verbraucher ausreichend Gelegenheit hatte, den Vertragsentwurf zu studieren, was jedoch nicht den Tatsachen entspricht.

Die sogenannten Mitternachtsnotare

Viele Immobiliengesellschaften oder Finanzvertriebe haben gezielt mit bestimmten Notaren zusammengearbeitet, die auch „zu später Stunde“ bereit waren, einen Kaufvertrag zu beurkunden.

Diese Notare werden oft als so genannte Mitternachtsnotare bezeichnet. Diese Notare haben in der Regel auch die Einhaltung der 2-Wochen-Frist nicht näher überprüft.

Die Lösung

Bei nachfolgenden Schadensersatzprozessen wurden die Notare oftmals gar nicht mehr beachtet. Man sollte sich jedoch vor Augen führen, dass mit dem Notar ein meist zahlungskräftiger Anspruchsgegner zur Verfügung steht. Es ist daher eine Überlegung wert, ob die Schadensersatzansprüche nicht gegenüber dem Notar geltend gemacht werden sollten.

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs unterstützt diese Überlegung. Darin heißt es:

„Aufgrund der Amtspflichtverletzung des Beklagten ist der Vertrag unter Missachtung der Regelfrist am 16. April 2007 beurkundet worden. Durch die „vorzeitige“ Beurkundung sind die hier geltend gemachten Schäden eingetreten.“

Fühlen Sie sich bei Ihrer Kaufentscheidung über eine Immobilie falsch beraten oder sogar getäuscht? Gern kläre ich Sie über Ihre Möglichkeiten auf.

Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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