Multi Asset Portfolio Anspar Plan 4 – Vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Amtsgericht Hamburg hat am 1. Februar 2023 die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften Multi Asset Anspar Plan 4 180 und Multi Asset Anspar Plan 4 240 eröffnet (Az.: 67g IN 31/23 bzw. 67g IN 32/23). Anleger müssen nach der Insolvenz mit finanziellen Verlusten rechnen.

Initiiert wurde die Kapitalanlage Multi Asset Portfolio Anspar Plan 4 vom Emissionshaus Steiner & Company. Anleger konnten sich als stille Gesellschafter beteiligen. Angeboten wurden die Varianten Multi Asset Anspar Plan 4 120, Multi Asset Anspar Plan 4 180 und Multi Asset Anspar Plan 4 240 mit unterschiedlichen Laufzeiten und Mindestbeteiligungen in Höhe von 6.000, 9.000 und 12.000 Euro. Ihre Beteiligung konnten die Anleger in Raten einzahlen. Investiert wurde das Geld der Anleger in Blind Pools. Zielobjekte waren geschlossene Fonds im In- und Ausland.

Als stille Gesellschafter sollen die Anleger an möglichen Gewinnen partizipieren, für Verbindlichkeiten der Gesellschaft stehen sie nicht in der Haftung.

Nachdem nun die Gesellschaften Multi  Asset Anspar Plan 4 180 und Multi  Asset Anspar Plan 4 240 Insolvenz angemeldet haben, müssen die Anleger um ihr investiertes Geld fürchten. Forderungen zur Insolvenztabelle können erst geltend gemacht werden, wenn das Insolvenzverfahren regulär eröffnet ist. Wenn das der Fall ist, kann es andererseits passieren, dass die Anleger vom Insolvenzverwalter aufgefordert werden, ihre noch ausstehenden Raten einzuzahlen.

Unabhängig vom Insolvenzverfahren können die Anleger jedoch prüfen, ob sie Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen können. „Schadenersatzansprüche können u.a. entstanden sein, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt fehlerhaft oder unvollständig sind. So muss der Anleger über die Risiken der Geldanlage umfassend aufgeklärt werden. Gerade bei Investitionen in einen Blind-Pool ist das Risiko der Anleger hoch“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Neben den Prospektverantwortlichen können auch Schadenersatzansprüche gegen die Anlageberater und Anlagevermittler in Betracht kommen. Auch sie hätten die Anleger ordnungsgemäß über die Risiken und insbesondere über das Totalverlustrisiko aufklären müssen. Sind sie dieser Informationspflicht nicht nachgekommen, können Schadenersatzansprüche entstanden sein.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet den Anleger gerne eine kostenlose Erstberatung zu ihren rechtlichen Möglichkeiten an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marcel Seifert

Beiträge zum Thema