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Mundschutz bei Fußballspielen - verbotenes Mitführen einer Schutzwaffe

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 11.04.2011, Aktenzeichen: 2 Ss 36/11 entschieden, dass das Mitführen Mundschutz im Rahmen eines Fußballspiels als strafbarer Verstoß gegen das Versammlungsgesetz zu werten ist.

Im vorliegenden Fall wurde bei einer Personenkontrolle vor dem Stadion am Bieberer Berg in Offenbach am 2. August 2009 bei dem Angeklagten, der das an diesem Tag stattfindende DFB-Fußballpokalspiel besuchen wollte, in dessen Schuh ein schwarzer Mundschutz aufgefunden worden. Der Angeklagte ließ sich dahin ein, er habe sich mit dem Mundschutz für den Fall von Fanrivalitäten schützen wollen. Einen Einsatz gegen Vollstreckungsbeamte habe er hingegen nicht beabsichtigt.

Der Angeklagte wurde zunächst vom Amtsgericht Offenbach freigesprochen. Nach Ansicht des Richters handelte es sich bei dem Mundschutz nicht um eine Schutzwaffe im Sinne des Versammlungsgesetzes.

Auf die hiergegen eingelegte Sprungrevision der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Freispruch nunmehr auf und sprach den Angeklagten schuldig.

Nach Ansicht des Senats sei der vom Angeklagten mitgeführte Mundschutz entgegen der Auffassung des Strafrichters als Schutzwaffe im Sinne von § 17 a Absatz 1 VersG zu werten. Das Mitführen solcher Schutzwaffen bei einer Veranstaltung unter freiem Himmel sei verboten. Schutzwaffen im Sinne dieser Norm seien Gegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Schutz des Körpers gegen Angriffsmittel bei kämpferischen Auseinandersetzungen zu dienen. In dem bloßen Mitführen einer solchen Schutzwaffe sehe der Gesetzgeber ein sicheres Indiz für offenkundige Gewaltbereitschaft. Ein wie beim Angeklagten gefundener Mund- oder Zahnschutz werde bei bestimmten Kampfsportarten zum Schutz der Mundpartie vor den Auswirkungen eines Schlages eingesetzt. Daher sei dieser Gegenstand als Schutzwaffe im Sinne des VersG anzusehen.

Beim Mitführen von Schutzwaffen werde Gewaltbereitschaft unwiderleglich vermutet. Daher sei es auch unbeachtlich, ob die Schutzwaffe tatsächlich bestimmungsgemäß gebraucht werde.

Das OLG hat die Sache zur Festsetzung des Strafmaßes an das Amtsgericht Offenbach zurückgewiesen.


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