Museumsfotos – neues Urteil des BGH v. 20.12.2018

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Museumsfotos trotz Fotografierverbot

Der BGH hat zum Thema Museumsfotos am 20.12.2018 ein Urteil gesprochen, (I ZR 104/17), das Auswirkungen auf das Verhalten von Museumsbesuchern haben sollte, die nach einem Besuch (unzulässig) angefertigte Fotos ins Internet stellen (z. B. über Facebook, Instagram, Flickr, Snapchat, Google usw.).

Darin sagt der Bundesgerichtshof (BGH) einerseits etwas, das eher den Juristen interessiert, und zwar, dass ein Unterlassungsanspruch, der sich sowohl auf den Schutz des Lichtbildwerks nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG als auch auf den Lichtbildschutz nach § 72 UrhG stützt, einen einheitlichen Streitgegenstand hat (Festhaltung an BGH, Urteil vom 3. November 1999, I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318 (juris Rn. 12) = WRP 2000, 203 – Werbefotos). Dies dürfte für den Hobbyfotografen etwas schwer zu verstehen und mit dem eigenen Verhalten schwer abzugleichen sein.

Bilder von Museumswerken auf Facebook, Instagram, Flickr, Snapchat, Google usw.

Wichtiger für den juristischen Laien und verständlicher ist aber, dass Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken regelmäßig dem Lichtbildschutz nach § 72 UrhG unterfallen. Wenn also beispielsweise der Besucher eines kommunalen Kunstmuseums Fotografien von Werken anfertigt (obwohl in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des privatrechtlichen Besichtigungsvertrags ein Fotografierverbot steht), die im Museum ausgestellt sind und diese Fotografien im Internet (Facebook, Instagram, Flickr, Snapchat, Google usw.) öffentlich zugänglich macht, kann der Museumsträger als Schadensersatz die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung im Internet verlangen.

Unterlassungsanspruch

Hier gilt es natürlich zunächst einmal zu prüfen, ob der Unterlassungsanspruch des Museums aus dem Schutz des Lichtbildwerks durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Besichtigungsvertrags gerechtfertigt ist. Die Frage ist immer, ob eine wirksame Vereinbarung dieser Geschäftsbedingungen erfolgt ist und der Besucher ausreichend belehrt und auf das Fotografierverbot hingewiesen worden ist.

Private gefertigte Fotos und Unterlassung

Auch wenn in den Zeiten der Handyfotografie und der einfachen Übertragbarkeit von selbst gemachten (und bei modernen Handys zumeist qualitativ hochwertigen) Fotos in entsprechende Internetforen schnell der Gedanke von „das ist ja rein privat und ich verdiene kein Geld damit“ zur Hand ist, so sieht das Urheberrecht dies anders vor. Der Bundesgerichtshof hat an dieser Stelle noch einmal die Haltung zum Schutz des Rechts am Lichtbild im Zusammenhang mit Fotografierverboten klar verdeutlicht. Insbesondere bedeutet das für den unbedarften Fotografen allerdings, dass er mit erheblichen Kosten aus der Veröffentlichung der unerlaubten Fotografie rechnen muss.

Lassen Sie sich also von einem urheberrechtlichen Spezialisten beraten, um zu prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich berechtigt ist. Auch gilt es zu prüfen, ob an dieser Stelle möglicherweise der Anspruch teilweise abgewehrt werden kann, sodass die mit dem Unterlassungsanspruch einhergehenden Kosten gedrückt werden.


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