MyHammer-Angebot+Handwerksrolle: Abmahnung d. Innung für Handwerk, Elektro- und Informationstechnik

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Handwerker und Dienstleister aufgepasst: Angebote bei MyHammer.de können abgemahnt werden bei fehlender Eintragung in die Handwerksrolle


Uns liegen bereits mehrere Abmahnung von diversen Innungen für Kreishandwerk, Handwerk, Elektrotechnik, Informationstechnik, zur Prüfung und Beratung vor.

Gegenstand dieser Schreiben ist im Regelfall eine fehlende Eintragung des eine fehlende Eintragung des Betroffenen in die sog. Handwerksrolle.

Die Handwerksrolle ist ein offizielles Verzeichnis, in dem Betriebe zulassungspflichtiger Handwerke einzutragen sind (gem. § 6 Abs. 1 Handwerksordnung). Die Handwerksrolle wird grundsätzlich von den Handwerkskammern geführt.

In den vorliegenden Fällen waren regelmäßig Auslöser der Abmahnung ein Angebot zur (zulassungspflichtiger) handwerklicher Dienstleistung auf MyHammer.de

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten. 

 

Der Sachverhalt

Eine Innung ist die fachliche Interessenvertretung von einer Berufsgruppe des Handwerks. Diese Vertretungen können durchaus befugt sein, eigenständig entsprechende Abmahnungen auszusprechen.
 

Von der Abmahnung betroffen sind Handwerker, der auf der Handwerker- und Dienstleistungsplattform MyHammer ihreDienste angeboten haben. Diesen wird im Regelfall vorgeworfen, nicht in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Bei den angebotenen Dienstleistungen handele es sich allerdings um solche Tätigkeiten, die einem zulassungspflichtigen Handwerk entsprechen würden und daher gemäß § 1 HwO die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzten.

Gefordert wird sodann im Regelfall Abgabe einer bereits vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Erklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe an die jeweilige Innung vorsieht. 

Zudem wird eine Kostenerstattung i.H.v. meist etwa 200,- Euro verlangt. 


Unser Rat

Der Vorwurf sollte juristisch überprüft werden! 

Unterzeichnen Sie keinesfalls die mitgeschickte Unterlassungserklärung ungeprüft, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und in vielen Fällen deutlich zu weit gefasst ist. Hier ist zudem zu prüfen, ob – sollte sich der Vorwurf bewahrheiten – eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann. 

 

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.

 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www.e-commerce-kanzlei.de

 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

 


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