Nach BGH-Urteil: Anspruch auf Zinsnachzahlungen bei Prämiensparverträgen

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Der BaFin sind bestimmte Klauseln zur Zinsanpassung in Prämiensparverträgen schon länger ein Dorn im Auge. Sie forderte Banken und Sparkassen auf, Kunden über unwirksame Zinsanpassungsklauseln zu informieren und entsprechende Änderungen oder Nachzahlungen anzubieten. Viele weigern sich jedoch. Nun kommt vom Bundesgerichtshof ein nächstes Machtwort zu variablen Zinsen bei Prämiensparverträgen. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 deutlich gemacht, dass bestimmte Klauseln zur Anpassung des variablen Zinssatzes unwirksam sind (Az.: XI ZR 234/20).

„Für betroffenen Sparer bedeutet die Entscheidung des BGH, dass sie vermutlich über Jahre zu wenig Zinsen erhalten haben und nun Anspruch auf Nachzahlung haben“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In den meisten langlaufenden Sparverträgen sind Klauseln verankert, die es den Sparkassen und Banken ermöglichen, den variablen Zinssatz nahezu beliebig anzupassen. Davon machten viele in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Gebrauch und senkten die Zinsen immer weiter ab.

Eine solche Klausel gibt es auch in Prämiensparverträgen der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig. In den Verträgen heißt es, dass die Spareinlage variabel verzinst wird und eine Änderung des Zinssatzes mit Änderung des Aushangs im Kassenraum in Kraft tritt. Die Verbraucherzentrale Sachsen hält diese Klausel und noch weitere Punkte für unwirksam und war mit ihrer Musterfeststellungsklage vor dem BGH weitgehend erfolgreich.

Der XI. Zivilsenat machte klar, dass eine solche Klausel, die den Banken bei der Gestaltung des Zinssatzes nahezu jeden Spielraum lässt, unwirksam ist und fand dabei deutliche Worte. So habe sich die Sparkasse ein einseitiges Recht zur Zinsänderung nach „Gutsherrenart“ durch Aushang im Schalterraum zugestanden. Eine solche Klausel sei unzulässig.

Für den Sparer müsse es beim Zinssatz ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit geben. Dies sei bei solchen Klauseln nicht der Fall, so der BGH. Für die Berechnung der Zinsen bei alten Verträgen müsse ein Referenzzinssatz gerichtlich festgelegt werden. Die Bank müsse einen relativen Abstand zu diesem Referenzzinssatz halten und den Zinssatz monatlich anpassen, führte der BGH weiter aus. Die genauen Berechnungsgrundlagen hätte das OLG Dresden schon festlegen müssen. Das muss es nun noch nachholen.

Nicht nur bei der Sparkasse Leipzig, sondern auch in den Sparverträgen anderer Sparkassen und Banken lassen sich unwirksame Klauseln zur Zinsanpassung finden. Mehrere Musterverfahren laufen noch.

„Nach dem Urteil des BGH können Sparer Anspruch auf Zinsnachzahlungen haben. Daher sollten sie ihre Ansprüche prüfen lassen“, so Rechtsanwalt Looser.

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Mehr Informationen: https://www.bruellmann.de/index.php/bank-und-kapitalmarktrecht


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