Nach welchem Recht entscheidet sich im Bereich der EU eine Scheidung mit Auslandsbezug?

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Soweit sich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ein Auslandsbezug zeigt, stellt sich stets die Frage, welches Recht im Einzelfall anwendbar ist.

Wurde die Ehe der Parteien zum Beispiel in Großbritannien geschlossen, wohnt einer der Eheleute jedoch zwischenzeitlich in Deutschland, ist ein Bezug sowohl zum deutschen als auch zum britischen Recht gegeben und es ist zu prüfen, nach welchem Recht sich die Scheidung der Parteien richten wird.

Bis zum 20.06.2012 war in Scheidungsverfahren zur Bestimmung des anwendbaren Rechts auf die nationalen Regeln des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuh (EGBGB) zurückzugreifen. Nunmehr gilt im Bereich der Mitgliedsstaaten der EU die Rom III-VO vom 20.12.2010.  Abgestellt wird maßgeblich auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts bzw. die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Parteien.

Im oben skizzierten Fall wird gem. Art. 8 der Rom III-VO das nationale Recht Großbritanniens anzuwenden sein, selbst wenn die Ehe durch einen deutschen Richter geschieden wird.


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