Höheres Restwertangebot des Versicherers bei wirtschaftlichem Totalschaden nach Fahrzeugreparatur

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Wird das eigene Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt, wird die Schadenshöhe oft sinnvoller Weise durch einen Sachverständigen bestimmt. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich dann, welchen Geldbetrag der Geschädigte vom Unfallverursacher fordern kann, welcher Betrag also erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB ist.

Bisweilen ist der Fahrzeugwert aufgrund von Alter und Laufleistung im Verhältnis zu den Reparaturkosten so gering, dass man von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht. Der Sachverständige ermittelt in diesem Fall neben dem Wiederbeschaffungswert auch den Restwert des Unfallfahrzeugs. Dabei hat der Sachverständige seinem Gutachten drei Angebote des regionalen Marktes zugrunde zu legen und dem Geschädigten mitzuteilen.

Der Geschädigte darf das Unfallfahrzeug im Weiteren grundsätzlich zu dem Preis veräußern, den der Sachverständige auf dem allgemeinen örtlichen Markt ermittelt hat. Er muss folglich nicht zunächst ein Restwertangebot des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers abwarten.

Entscheidet sich der Geschädigte gegen eine Ersatzbeschaffung und für eine Reparatur, obwohl es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, tritt er quasi selbst als Restwertaufkäufer auf, indem er sich den gutachterlich ermittelten Restwert anrechnen lässt. Er kann dann vom Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung den vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert unter Abzug des höchsten gutachterlich bezifferten Restwertangebots fordern, sofern er im Vertrauen auf diese Werte eine Entscheidung zugunsten der Reparatur getroffen hat.

Hat der Sachverständige zum Beispiel als Wiederbeschaffungswert einen Betrag in Höhe von 3.000,- € und einen Restwert von 500,- € beziffert, hat der Geschädigte Anspruch auf Zahlung von 2.500,- €.

Trotz alledem kommt es immer wieder vor, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung gleichwohl unter Hinweis auf ein von ihr eingeholtes höheres Restwertangebot einen geringeren Betrag als gefordert überweist, auch wenn der Geschädigte eine Reparatur nachweisen kann. Ermittelt die Versicherung in dem o.g. Beispiel also einen Restwert von 1.000,- €, würde sie dem Geschädigten statt der geforderten 2.500,- € nur 2.000,- € überweisen.

Dass dies nicht rechtens ist, hat der BGH zuletzt in seinem Urteil vom 13.10.2009 (VI ZR 318/08) erläutert.

Es macht in diesem Fall also Sinn, berechtigte Schadensersatzansprüche in Höhe der Restwertdifferenz weiter zu verfolgen und sich nicht von Abrechnungsschreiben der Versicherung einschüchtern zu lassen. Aufgrund der Komplexität der Materie ist die Unterstützung durch einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt auch hier ebenso wie in vielen anderen Fällen des Verkehrsrechts anzuraten.


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