Nachhaltige Sanierungskontrolle bei Mittelstandsemittenten mit befreiter Konsolidierungspflicht

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§ 293 HGB regelt die Befreiung von der Konsolidierungspflicht bei Unternehmen bis zu bestimmten Größen, etwa Umsätzen bis zu 48 Mio. Euro pro Jahr. Im Bereich der Mittelstandsanleihen zeigen sich bei diesen Unternehmen Unterschiede in der Rechnungslegung. Während die zur internen Kontrolle nach § 293 HGB aufgestellte Konzernbilanz (zu deren Aufstellung keine Verpflichtung besteht, die aber zu eigenen Kontrollzwecken gleichwohl erstellt wird) tatsächlich Verluste ausweist, können die jeweiligen Einzelbilanzen von Mutter- und Tochterunternehmen aufgrund von konzerninternen Verträgen Gewinne abbilden. Aber: Bei der Erstellung einer Konzernbilanz würde der Scheingewinn neutralisiert werden. Fazit: Gewinnausweisende Einzelbilanzen können als Konzernbilanz zusammengefasst aufgrund interner Saldierung von Ertrag und Verlust in Wahrheit die echten Verluste ans Licht bringen.

Die logische Folge des § 293 HGB sind also zwei Bilanzen, eine interne und mehrere externe.

Geben die Emittenten bei Verlusten weitere Finanzinstrumente aus, wird dadurch die bilanzielle Lage nicht verbessert. Die Schulden steigen vielmehr durch die Folgeemission. Dadurch erklärt sich, warum es im Bereich der Mittelstandsanleihen bei Emittenten mit auffällig vielen Tochtergesellschaften zu verspäteten Sanierungen nach § 270a InsO kommt. Denn: Nicht selten irritierten plötzliche hohe Verbindlichkeiten, obwohl die Emittentenbilanzen über Jahre hinweg Gewinne auswiesen.

Will heißen: Bei der Sanierungsreife ist ein nachhaltiger Ansatz nach Liquidationswerten zugrunde zu legen, § 252 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz HGB, der die betriebswirtschaftlichen Aspekte der maßgeblichen Formationen einem engmaschigen Netz von Risikoidentifikationen unterzieht.

Fazit: Für die Sanierungsbilanz sind zwecks Vorbereitung der Sanierung nach § 270a InsO die Daten aus dem internen Konzernabschluss auch bei befreiten Konzernen am nachhaltigsten und nicht die Einzelbilanz der Muttergesellschaft. Bei einer Sanierung nach § 270 InsO bleibt die Geschäftsführung auch noch nach der der Sanierung im Amt.


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