Nachlassabwicklung in Spanien. Unterlagen und Fristen.

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Verfahren und Zeitrahmen für die Erbschaftsregelung in Spanien.


Anders als nach deutschem Erbrecht fällt das Erbe nach spanischem Erbrecht nicht von Rechts wegen unmittelbar mit dem Erbfall an, sondern muss aktiv, durch Erklärung vor einem spanischen Notar angenommen werden (aceptación notarial de herencia). Die Erbschaftsannahme unterliegt keiner Frist und muss von den Erben bzw. deren Rechtsbeirat selbst in die Wege geleitet werden.Für Deutsche, die in Spanien erben, ist es daher besonders wichtig, sich mit diesen Unterschieden vertraut zu machen, um die notwendigen Schritte rechtzeitig einleiten zu können.


Das Erbe kann auch ausgeschlagen werden. Diese Option erhält insbesondere Relevanz, wenn der Erblasser Schulden oder Verpflichtungen hinterlassen hat, die den Gesamtwert der Aktiva in ihrer Höhe übersteigen. Auch ohne gänzlich auf die Erbschaft zu verzichten, gibt es sowohl im deutschen wie auch im spanischen Recht Möglichkeiten, die Haftung für die Schulden des Erblassers zu begrenzen. Es empfiehlt sich in solchen Fällen Rechtsrat hinzuzuziehen.


Die Erbschaftsannahme ist mit der Vorbereitung einiger Unterlagen verbunden. Nachfolgend stellen wir dar, welche Dokumente für die notarielle Erbannahme in Spanien erforderlich sind. Gerne machen wir es uns zur Aufgabe, Sie dabei zu unterstützen.


Internationale Sterbeurkunde im Original (internationale mehrsprachige Fassung)


Durch die Sterbeurkunde wird der Tod einer Person sowie dessen Ort und Zeitpunkt offiziell bescheinigt. In Deutschland kann die Sterbeurkunde beim Standesamt, in dessen Bezirk die verstorbene Person ihren letzten Gewöhnliche Aufenthalt hatte, beantragt werden. War der letzte Wohnsitz in Spanien, wird die Sterbeurkunde beim Registro Civil oder beim zuständigen Juzgado de Paz beantragt.


Wenn Sie eine internationale mehrsprachige Fassung beantragen, entfällt die Notwendigkeit, eine beglaubigte Übersetzung oder Echtheitsbescheinigung erstellen zu lassen, denn der mehrsprachige Auszug wird direkt anerkannt.


Testamentsregisterauszug.


Die zentralen Testamentsregister einzelner Länder verwahren erbfolgerelevante Urkunden (Testamente, Erbverträge, etc.). Dadurch soll zum einen die geordnete Nachlassabwicklung und zum anderen eine schnelle Umsetzung der letztwilligen Verfügung der verstorbenen Person gewährleistet werden.


Unabhängig davon, wo der letzte Wohnsitz des Verstorbenen war, ist für die Nachlassabwicklung in Spanien ein Auszug aus dem spanischen Testamentsregister zu beantragen. Häufig wird zudem ein Auszug aus dem Testamentsregister des Heimatlandes gefordert, um sicherzugehen, dass auch dort keine letztwillige Verfügung übersehen wird.


Wo erhält man den Testamentsregisterausgzug…

… in Spanien?


Das spanische zentrale Testamentsregister ist das Registro General de Actos de Última Voluntad. Um eine Bestätigung über das Vorliegen oder Nicht-Vorliegen einer registrierten letztwilligen Verfügung dort zu erhalten, benötigen Sie die internationale Sterbeurkunde im Original.


Zusätzlich besteht die Möglichkeit, mit einer bestimmten Reihe von konkreten Daten des Erblassers, die Anfrage auch online zu stellen. Die telematische Antrag des Testamentsregisterauszugs dauert zwischen 2 und 4 Wochen.


… in Deutschland?


In Deutschland ist die Bundesnotarkammer mit der Führung des Testamentsregisters betraut. Um einen Auszug aus dem zentralen Testamentsregister zu erhalten, wendet man sich am besten an einen vor Ort ansässigen Notar. Die Bescheinigung muss auf Spanisch beglaubigt übersetzt und mit Echtheitszertifikat überbeglaubigt werden.


Für die beglaubigten Übersetzungen arbeite ich eng mit iurisTranslate zusammen, die von meiner Seite aus mein volles Vertrauen genießen.


Nachweis der Erbenstellung durch ein öffentliches Dokument (erbrechtlicher Titel)


Alle für eine Umschreibung (Immobilien, Fahrzeuge) oder Auszahlung (Banken, Versicherungen) verantwortlichen Stellen verlangen einen amtlichen Nachweis darüber, wer Erbe ist, den sogenannten erbrechtlichen Titel.


Gemäß Art. 14 der spanischen Grundbuchordnung (Ley Hipotecaria) erkennt das spanische Grundbuchregister (Registro de la Propiedad) die folgenden Urkunden als tauglichen Beweis für die Eintragung des Rechtsnachfolgers an:


  • Bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung:


  1. Spanisches Testament oder


  1. Spanischer Erbvertrag


  • Bei Fehlen einer letztwilligen Verfügung:


  1. Notarielle Feststellung der gesetzlichen Erbfolge (Acta de notoriedad para la declaración de herederos abintestato).


  1. Europäisches Nachlasszeugnis (Certificado Sucesorio Europeo)


Nicht im oben genannten Artikel 14 angeführt, aber ebenso akzeptiert werden:


  • Ausländische Gerichtsurteile
  • Gerichtlich eröffnete handschriftliche Testamente
  • Der deutsche Erbschein
  • Notarielle Erbverträge oder notarielle Testamente die außerhalb Spaniens errichtet worden.


Damit der Nachweis in Spanien als ausländische öffentliche Urkunde akzeptiert wird, muss er unbedingt beglaubigt übersetzt werden und mit einem Echtheitszertifikat (Apostille) überbeglaubigt werden.

Europäisches Nachlasszeugnis (Europäischer Erbschein)


Der Grundgedanke hinter dem 2015 eingeführten Europäischen Nachlasszeugnis liegt darin, dass Erben ihr Erbrecht in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich direkt nachweisen können.


Das Europäische Nachlasszeugnis stellt damit eine weitere Möglichkeit dar, um die Erbenstellung in Spanien nachzuweisen. Wenn sich Vermögen in mehreren EU-Ländern befindet, sind die Beantragung und Verwendung des Europäischen Nachlasszeugnisses.


Dieses Dokument wurde durch die europäische Erbrechtsverordnung (EUErbVO) eingeführt und wird durch sie geregelt.


Auszug des Versicherungsregisters.


Das Versicherungsregister gibt Auskunft über mögliche auf den Namen des Erblassers laufende Versicherungen, wie z.B. Lebensversicherung oder andere Versicherungen, die beim Ableben einer Person auszuzahlen sind. Ansprüche aus der (Lebens-)Versicherung werden nicht Teil der Erbmasse. Dennoch liegt es angesichts derselben zuständigen Behörde und desselben Ablaufs nahe, bei Beantragung des Testamentsregisterauszugs auch einen Auszug aus dem spanischen Register für Lebensversicherungen zu beantragen, um für Klarheit zu sorgen und Kenntnis von eventuellen Ansprüchen auf Auszahlung zu erhalten.


Kopie des Ausweises.


Es werden Kopien des Personalausweises sowohl des Verstorbenen (Erblasser) als auch der Erben (Erben) benötigt, was für die Abwicklung von Erbschaften und anderen damit verbundenen rechtlichen Verfahren wichtig ist.


NIE (Número de Identidad de Extranjero).


NIE (Número de Identidad de Extranjero) ist eine Identifikationsnummer für Ausländer, die zudem als Steuernummer in Spanien dient. Die Beantragung dieses Dokuments bei der Nationalpolizei oder den entsprechenden Konsulaten hat sich erheblich kompliziert und ist sehr bürokratisch geworden. Dennoch ist dieses Dokument, wie in diesem Artikel über die NIE-Beantragung ausführlich erläutert, unerlässlich: Die NIE-Nummer in Spanien beantragen.


Was wird geerbt? Inventar.


Es bleibt zu bestimmen und notariell festzuhalten, was geerbt wird. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, ein Inventar über die gesamte Erbmasse zu erstellen, das sowohl Aktiva wie Passiva beinhaltet. Nachfolgend erklären wir Ihnen, wie Sie den sich in Spanien befindlichen Teil der Erbmasse nachweisen können, um das Eigentum auf Sie zu überschreiben und damit die volle Verfügungsmacht über die Rechtsgüter zu erhalten.


Immobilie in Spanien.


Auch wenn die spanische Immobilie bei Anwendung des deutschen Erbrechts schon mit dem Erbfall auf den Erben übergegangen ist, ist die notarielle Erbschaftsannahme in Spanien zwingend notwendig (s.o.). Denn nur mit der aceptación notarial de herencia kann beim Grundbuchamt (Registro de la Propiedad) die Umschreibung des Eigentums auf die Erben beantragt werden.


Sie benötigen:


  • Die notariellen Kaufverträge über die Liegenschaften (escritura pública de compraventa)
  • Die Nachweise über den Katasterwert (valor catastral)
  • Die aktuellen, einfachen Grundbuchauszüge (Nota Simple Informativa)
  • Den letzten steuerlichen Zahlbeleg der IBI (Impuesto sobre Bienes Inmuebles) und auch Rechnungen der Versorgungsunternehmen sind hilfreich.
  • Je nach Einzelfall unter Umständen:
    1. Unterlagen der Eigentümergemeinschaft
    2. Bei Vermietung: Mietverträge
    3. Bei Belastungen mit Hypotheken: Bankzertifikat zum Todestag


In Spanien gemeldetes KFZ.


  • Fahrzeugbrief im Original


Konten in Spanien.


Zunächst müssen alle bestehenden Konten ausgemacht werden. Sodann kann bei den entsprechenden Banken eine Auskunft über das am Todestag bestehende Banksaldo erfragt werden. Die genauen Anforderungen hängen von der jeweiligen Bank ab. In jedem Fall benötigen Sie Ausweiskopien und NIE-Nummern sowohl des Verstorbenen als auch der Erben. Zudem müssen die Sterbeurkunde (Original) neben einem Nachweis der Erbenstellung vorgelegt werden.


Der Notartermin in Spanien.


Der Termin beim spanischen Notar zur Unterzeichnung der notariellen spanischen Erbannahmeurkunde kann vereinbart werden, sobald alle Dokumente vorliegen. In manchen Fällen kann eine privatschriftliche Erbannahme ausreichen (z.B., wenn es um einen Alleinerben geht).


Erben mehrere Personen, muss die notarielle Erbannahme von allen Miterben gemeinsam unterzeichnet werden. Alle Miterben benötigen eine NIE-Nummer, wobei nicht nötig ist, dass alle Miterben persönlich vor dem Notar erscheinen. Vielmehr kann einem Miterben oder dem beauftragten Rechtsanwalt eine notarielle Vollmacht zur Nachlassabwicklung ausgestellt werden.


Umschreibung auf die Erben.


Nachdem die Annahme der Erbschaft beurkundet wurde, das Eigentum zugewiesen wurde und die entsprechende Zahlung sowie Liquidation der Erbschaftssteuern erfolgt sind, kann der Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt (Registro de la Propiedad) gestellt werden.


Fristen.


Im Gegensatz zu Deutschland, wo die Erbausschlagung innerhalb einer sechswöchigen Frist nach Kenntnisnahme über den Erbfall persönlich beim Nachlassgericht erfolgen muss, gibt es im spanischen Erbrecht keinen festgelegten Zeitraum für die Annahme oder Ablehnung der Erbschaft. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass ab dem Todesdatum des Erblassers eine Frist von 6 Monaten für die Zahlung der Erbschaftssteuern besteht. In bestimmten Fällen kann innerhalb der ersten fünf Monate eine Fristverlängerung beantragt werden.


Zussamenfassung.


Bei der Bearbeitung internationaler Erbschaften zwischen Spanien und Deutschland liegt der Fokus auf der rechtzeitigen Beschaffung erforderlicher Dokumente und der Einhaltung der Fristen. Als spanischer Anwalt in Düsseldorf helfe ich gerne meinen Mandanten, steuerliche und rechtliche Hürden effizient zu überwinden und den Prozess möglichst stressfrei zu gestalten.

Foto(s): Carlos Vázquez, spanischer Rechtsanwalt

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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