Nachlassspaltung und US-amerikanisches Erbrecht

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Im Erbfall kann es dazu kommen, dass die geerbten Vermögensgegenstände in verschiedenen Staaten belegen sind – und somit unter Umständen verschiedenen Rechtsordnungen unterliegen. Das kann aufgrund der erheblichen Unterschiede der erbrechtlichen Regelungen problematisch werden. Die Unterschiede betreffen insbesondere auch das Pflichtteilsrecht. Im anglo-amerikanischen Recht kann es in diesem Zusammenhang zur sogenannten Nachlassspaltung kommen.

Internationales Privatrecht (IPR)

Das internationale Privatrecht beschäftigt sich mit der Frage, welche Rechtsordnung im Falle von internationalen Berührungspunkten zur Anwendung kommt. Sofern beispielsweise ein Teil des Nachlasses in den USA und ein weiterer Teil in Deutschland belegen ist, muss entschieden werden, welches Recht im konkreten Fall anwendbar ist.

Möglich ist zunächst, dass der Erblasser eine Rechtswahl zum anwendbaren Erbstatut trifft. Ist dies aber nicht der Fall, so muss das anwendbare Recht nach den Regeln des IPR bestimmt werden.

Was bedeutet Nachlassspaltung?

In den USA gilt im Bereich von Immobilien der Grundsatz „lex rei sitae“ – das Recht der belegenen Sache. Hiernach gilt für solche Immobilien außerhalb der USA das Erbrecht desjenigen Staates, in dem sich die Immobilie befindet.

Diese Regelung ist dem US-amerikanischem Recht nicht unmittelbar zu entnehmen. Sie stammt aus dem anglo-amerikanischen Recht – genauer aus dem englischen Common Law – und gilt somit auch für deutsch-britische Erbangelegenheiten.

Aus deutscher Sicht wird für Erbfälle ab dem 17. August 2015 das anwendbare Recht nach der europäischen Erbrechtsverordnung bestimmt. Hiernach bestimmt sich das anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers und gilt ausnahmslos auch für Immobilien.

Aus der amerikanischen Perspektive kommt es hinsichtlich Immobilien jedoch immer zur Anwendung des Rechts desjenigen Staates, in dem sich die Immobilie befindet. Selbst wenn man aus deutscher Perspektive im Einzelfall zu dem Schluss kommt, dass das US-amerikanische Erbrecht anwendbar ist, da der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers in den USA lag, kann es aufgrund der US-Regelung wiederum zu einer Rückverweisung auf deutsches Recht betreffend einer in Deutschland belegenen Immobilie kommen. Somit kommt es zur Nachlassspaltung.

Infolgedessen wird jeder Teil des Nachlasses nach dem jeweils maßgeblichen Erbstatut gesondert behandelt. Von diesem Grundsatz sind allerdings in einigen Fällen Ausnahmen zu machen.

Beratung zum Thema Nachlassspaltung

Aufgrund der durch die Nachlassspaltung verkomplizierten Rechtslage ist eine Beratung dringend geboten. Wenden Sie sich gerne an uns, sollten Sie hierzu weitere Fragen haben.


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