Nachlassverwalter im slowakischen Erbrecht

  • 5 Minuten Lesezeit

 Nachlassverwalter im slowakischen Erbrecht

Die Institution des Nachlassverwalters ist im slowakischen Recht näher im Gesetz Nr. 161/2015 Slg. in der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (nachfolgend als „ZPO“ genannt) geregelt. Die ZPO trat am 1.7.2016 in Kraft. Diese Institution wird in der Praxis insbesondere in solchen Fällen verwendet, wenn der Erblasser der einzige Geschäftsführer bzw. der einzige Gesellschafter einer Firma war oder auch in anderen Fällen, in denen es ohne die Ausübung einer fachlichen Verwaltung zur Senkung oder zur Vernichtung der Vermögenswerte kommen könnte.

Zum Verwalter des Nachlasses oder dessen Teils wird vom Gericht bzw. vom Notar als Gerichtskommissar die aus dem Erbenkreis oder aus dem dem Erblasser nahestehenden Personenkreis hervorgehende Person bestellt. Zum Nachlassverwalter kann auch ein Notar bestellt werden, wenn er in dem zuständigen Verfahren nicht als Gerichtskommissar tätig ist. Wenn zur Erbschaft ein Unternehmen gehört, soll vom Notar zum Nachlassverwalter eine solche Person bestellt werden, die mit dem Betreiben des Unternehmens Erfahrungen hat.

Wenn der Nachlass dem Staat zufallen soll, kann auch der Staat zum Nachlassverwalter bestellt werden. Es gilt jedoch immer, dass zum Nachlassverwalter nur die Person bestellt werden kann, die damit einverstanden ist.

Im Beschluss über die Bestellung des Nachlassverwalters ist vom Notar sowohl ein genauer Umfang des zu verwaltenden Vermögens als auch der Zweck der Bestellung zum Nachlassverwalter zu bestimmen. Die Verwaltung muss nicht das ganze Vermögen betreffen, das zur Erbschaft gehört. Die Umgrenzung des Verwaltungsumfanges sollte möglichst detailliert und genau sein. In dem Beschluss kann näher spezifiziert werden, welche das Vermögen betreffende Rechtshandlungen einer vorherigen Zustimmung des Notars bedürfen.

Wie sich aus dem oben Angeführten ergibt, ist der Notar berechtigt, über die Bestellung des Nachlassverwalters mit einem Beschluss zu entscheiden. Die Entscheidungen, die von einem Notar aufgrund der Gerichtsbeauftragung erlassen wurden, sowie die von ihm als von einem Gerichtskommissar vorgenommenen Handlungen sind als die Entscheidungen des Gerichts in der ersten Instanz zu verstehen.

Der Nachlassverwalter beginnt seine Funktion mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses über seine Bestellung zum Nachlassverwalter. Der Nachlassverwalter wird selbst als Teilnehmer des Nachlassverfahrens verstanden, wenn es sich um seine Bestellung zum Nachlassverwalter, um seine Handlungen bezüglich der Nachlassverwaltung und um seine Entlohnung handelt.

Falls der Erblasser sowohl der einzige Geschäftsführer als auch der einzige Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend nur „Gesellschaft“ genannt) war, ist der Nachlassverwalter nach der Zustellung des Beschlusses berechtigt, die Befugnisse der Generalversammlung der Gesellschaft auszuüben und (unter anderem) auch einen neuen Geschäftsführer zu ernennen. Dem zuständigen Handelsregister sind diesbezüglich folgende Unterlagen vorzulegen: (i) Beschluss über die Bestellung des Nachlassverwalters (einschließlich der Verwaltung des Geschäftsanteils, den der Erblasser zum Tag seines Todes in der Gesellschaft hatte), (ii) Beschluss des einzigen Gesellschafters über die Ernennung des neuen Geschäftsführers, (iii) Musterschrift des neuen Geschäftsführers und die Zustimmung zu seiner Ernennung in die Funktion des Geschäftsführers.

Der Nachlassverwalter führt die Handlungen aus, die zur Erhaltung der in die Erbschaft gehörenden Vermögenswerte erforderlich sind, und zwar in dem vom Gericht bestimmten Umfang. Er ist bei der Ausübung der Funktion des Nachlassverwalters verpflichtet, mit fachmännischer Sorgfalt vorzugehen. Der Nachlassverwalter trägt ebenso die Verantwortlichkeit für den Schaden, der aus der Verletzung der aus der Funktion des Nachlassverwalters resultierenden Verpflichtungen entstehen würde. Der Nachlassverwalter muss auf Ersuchen des Gerichts bzw. des zuständigen Notars eine vorläufige Auskunft über seine Tätigkeit vorlegen, und dies auch wiederholt.

Unter dem Begriff der Erhaltung der Vermögenswerte kann auch die Vergrößerung des bis zum Tod des Erblassers bestehenden Vermögens verstanden werden, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen alle Umstände und der gewöhnliche Verlauf der Dinge besagen, dass so eine Vergrößerung des Vermögens zu vermuten ist.

Der Nachlassverwalter kann vom Notar aus seiner Funktion aus wichtigen Gründen enthoben werden, wobei als solche wichtigen Gründe die Nichterfüllung der Pflichten oder deren Verletzung zu verstehen sind. Vom Notar kann auch ein anderer Nachlassverwalter bestellt werden, wenn das sachlich erforderlich und notwendig ist. Der Nachlassverwalter, der seiner Funktion enthoben wurde, ist verpflichtet, den neuen Verwalter über die Tatsachen zu informieren, die zur ordentlichen Ausübung der Funktion des Verwalters erforderlich sind. Er muss ihm ebenso alle Unterlagen übergeben.

Die Funktion des Nachlassverwalters erlischt auch durch einen rechtsgültigen Beschluss über die Anordnung der Liquidation des Nachlasses, wenn vom Notar nicht entschieden wird, dass der Nachlassverwalter die Nachlassverwaltung in einem bestimmten Umfang auch während der Liquidation ausüben soll. Der Nachlassverwalter kann das Vermögen des Erblassers jedoch nicht veräußern.

Der Nachlassverwalter legt dem Notar nach Beendigung des Verfahrens einen Abschlussbericht über seine Tätigkeit vor. Anschließend wird der Notar über das Entgelt und über die mit der Nachlassverwaltung verbundenen Kosten entscheiden. Diese Nachlasskosten trägt der Erbe, der den Nachlass erworben hat. Gibt es mehrere Erben, sind die Kosten nach dem gegenseitigen Verhältnis des zu erworbenen Nachlasswertes zu tragen. In sonstigen Fällen sind diese Kosten vom Staat zu tragen.

Im Gesetz ist jedoch nicht genau geregelt, welche Informationen dieser Abschlussbericht beinhalten muss. Es ergibt sich nur aus der Logik, dass in diesem Bericht vom Nachlassverwalter sämtliche bezüglich der Nachlassverwaltung relevanten Tatsachen angegeben werden sollen, d. h. eine Abrechnung, in der der Anfangszustand des Vermögens, alle Änderungen, alle Kosten sowie der Schlusszustand enthalten sind, sowie die Aufklärung, aus welchen Posten sich das Vermögen zusammensetzt und wie es besichert ist.

Der guten Ordnung halber ist anzuführen, dass die Regelung des Instituts des Nachlassverwalters im Gesetz nicht ausführlich genug geregelt ist. Aus diesem Grund entstehen in der Praxis viele Fragen, die nicht eindeutig auszulegen bzw. zu beantworten sind. Es wäre erforderlich, die Prozessstellung des Nachlassverwalters präziser zu bestimmen und die einzelnen Rechte und Pflichten des Nachlassverwalters noch deutlicher zu spezifizieren, um potenzielle Streitigkeiten zwischen den Teilnehmern des Erbverfahrens vermeiden zu können.

Bemerkung: Dieses Dokument dient lediglich als eine allgemeine Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung in einer konkreten Rechtssache.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin JUDr. Jana Markechová

Beiträge zum Thema