Namens- oder Firmenänderungen stehen der Volltreckung eines Titels nicht zwangsweise entgegen

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Die bloße Änderung des Namens einer Privatperson oder einer Firma gegen die eine titulierte Forderung besteht (= Zwangsvollstreckungsschuldner) steht der Vollstreckung des Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist.

Das Vollstreckungsorgan (z.B. Gerichtvollzieher, Vollstreckungsgericht, Rechtspfleger) ist nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel (= bezeugt die Titelreife und wird auf den Titel zu Zwangsvollstreckungszwecken gesetzt) genannten Personen im Wege der Amtsermittlung festzustellen.


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