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„Need for Speed“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt seit Jahren Urheberrechtsverletzungen im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH ab. Ganz aktuell liegt uns eine Abmahnung zur Bearbeitung vor, bei der es sich um folgenden Film handelt: „Need for Speed“.

„Need for Speed“ ist ein Drama aus dem Jahr 2014.

In den Hauptrollen zu sehen sind Aaron Paul, Imogen Poots, Dominic Cooper und Dakota Johnson.

Der Film dreht sich um Tobey Marshall, einen Mechaniker und Straßenrennfahrer. Um den Verlust seiner Werkstatt zu verhindern, schließt er sich Dino Brewster an, einem reichen Rennfahrer, ohne zu wissen, in welche Schwierigkeiten er sich damit begibt. 

Was wirft die Abmahnkanzlei mir vor?

Haben Sie eine Abmahnung erhalten, so bedeutet das, dass von Ihnen die Unterlassung einer bestimmten Handlung gefordert wird. Solch eine Abmahnung wird regelmäßig gegenüber dem Inhaber des Internetanschlusses ausgesprochen, über welchen die Rechtsverletzung erfolgte. 

Dem Empfänger wird vorgeworfen, einen geschützten Film illegal über eine Tauschbörse zur Verfügung gestellt zu haben. 

Was wird von mir gefordert?

Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert den Abgemahnten mit dem Abmahnschreiben zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00 auf, welche sich aufteilt in die Zahlung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz. 

Muss ich alles zahlen oder kann ich die Forderungen zurückweisen?

Jeder, der eine Abmahnung erhält, wird sich nun die Frage stellen, ob er auch tatsächlich dazu verpflichtet ist, die Unterlassungserklärung abzugeben und die Zahlung zu leisten oder ob noch Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. 

Die Abmahnung wird an den Inhaber des Internetanschlusses geschickt. Oftmals kommen aber z. B. Familienangehörige, Mitbewohner oder Freunde des Anschlussinhabers als Verantwortliche für den behaupteten Rechtsverstoß in Betracht, sofern sie zur konkreten Tatzeit Zugriff auf den Anschluss hatten. 

Entscheidend ist also, inwieweit Ihre Verantwortlichkeit reicht. Haben Sie die Tat nicht selbst begangen und haben Sie diese auch nicht gefördert, scheiden Sie als Täter oder sogenannter Störer aus. 

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der In Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, Rn. 22, BearShare).

In dem oben dargestellten Fall haben Sie nichts falsch gemacht, sodass Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen. 

Sekundäre Darlegungslast

Sind Sie nicht der Täter, trifft Sie aber noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast, welcher Sie dann nachkommen, wenn Sie darlegen, wieso Sie die Rechtsverletzung nicht selbst begangen haben. Gelingt dieser Beweis, haften Sie nicht als Täter. 

Die Gerichte beurteilen die Anforderungen zur Erfüllung der sekundären Beweislast jedoch unterschiedlich. Für das eine Gericht ist es ausreichend, wenn Sie vortragen, dass zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen Zugriff auf den Internetanschluss hatten, ein anderes Gericht fordert wiederum, dass Sie darlegen, welche Person konkret zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Anschluss benutzte. 

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf. 

Wir raten Ihnen:

Zur Vermeidung von Zahlungen, zu denen Sie nicht verpflichtet sind, raten wir Ihnen von unserer langjährigen Erfahrung zu profitieren und unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch zu nehmen. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung auch über die zu erwartenden Kosten und zeigen Ihnen die Möglichkeiten Ihrer nächsten Schritte auf. 

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen wollen. 

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Ihre Kanzlei Brehm


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