Negative Bewertung auf Google, Amazon, eBay & Co. erhalten? Wie verhalte ich mich als Unternehmer jetzt richtig?

  • 4 Minuten Lesezeit

Bekanntlich ist der Erhalt von negativen Bewertungen im Internet für das eigene Geschäft als besonders ärgerlich einzustufen. Negative Bewertungen auf Google, Amazon oder Jameda sind hierbei als hohe Hürde, insbesondere bei der Neuakquirierung von Kunden für ihr Unternehmen einzuschätzen. Wir vertreten und beraten Unternehmen ständig zu der Frage des Umganges mit negativen Bewertungen und sind auch naturgemäß in der Durchsetzung von Löschungsansprüchen sowie auch Unterlassungsansprüchen gegen Bewerter umfangreich tätig.

Erhält ein Unternehmen oder unmittelbar ein Unternehmer eine negative Bewertung liegt es in der Natur des Menschen auf diese unmittelbar reagieren zu wollen. In unserer jahrelangen Beratung und aus unseren Erfahrungen haben sich jedoch folgende vier goldene Regeln für den Umgang mit negativen Bewertungen herauskristallisiert. Wenngleich der Drang zu einer Gegendarstellung im ersten Moment enorm ist, sollte man sich hier jedoch das eigene Ziel vergegenwärtigen, nämlich die letztendliche Löschung dieser Bewertung. Hierbei haben sich folgende Grundregeln als erfolgversprechend herausgebildet:

I. Die vier goldenen Regeln bei Erhalt einer negativen Bewertung

Keine eigene Kontaktaufnahme mit dem Bewerter und/oder dem Portal

Unsere Erfahrung hat hierbei gezeigt, dass eine eigene Kontaktaufnahme mit dem Bewerter häufig dazu führt, dass die Situation sich unnötig verschärft. Der Bewerter ist in geschätzten 80-90 % der Fälle bei einer unmittelbaren Kontaktaufnahme durch das bewertete Unternehmen nicht dazu bereit, diese zu entfernen. Der Grund hierfür liegt auf der Hand. Er wird sich im Regelfall auch gut überlegt haben, dass er eine negative Bewertung überhaupt abgibt. Emotionen spielen hierbei häufig eine große Rolle, die im Regelfall die Situation verschärfen.

Auch eine eigene Kontaktaufnahme mit dem Portal selbst scheint gefährlich. Es ist hierbei nämlich von entscheidender Bedeutung, dass man die richtigen rechtlichen Stellschrauben dreht und sich nicht ggf. in rechtlich unerheblichen Dingen verrennt, die am Ende nicht zu einer Löschung der Bewertung führen. Wichtig ist hierbei der Fokus auf das Wesentliche.

Keine eigenen Löschungsversuche bei dem jeweiligen Portal

Auch hier hat die Erfahrung gezeigt, dass eigene Löschversuche von Unternehmen bei den Portalen im Regelfall entweder nicht erfolgreich sind, oder unheimlich große zeitliche Ressourcen kosten. Auch hier gilt teilweise das zu 1. gesagte, dass dem juristischen Laien hierbei im Wesentlichen die schlagenden Argumente fehlen dürften. Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass sich entsprechende Portale mit einer unheimlichen Anzahl von Löschungsbegehren tagtäglich konfrontiert sehen, sodass entsprechende Schreiben von Rechtsanwälten sicherlich mehr Beachtung finden als ein Tätigwerden in eigener Sache.

Keine Nutzung der Kommentarfunktion

Ferner raten wir dringend von der Nutzung der Kommentarfunktion bei den einzelnen Portalen ab. Durch die Verwendung der Kommentarfunktion können hierbei Sachverhalte geschaffen werden, die ggf. bei der letztendlichen Löschung schädlich sein können. Es gilt der eiserne Grundsatz an dieser Stelle: Schweigen ist Gold, Reden ist Silber!

Beauftragung eines Fachanwaltes anstatt einer Agentur

Vielfach bieten sogenannte Agenturen Dienstleitungen an die Löschungen für Sie als Unternehmen vorzunehmen. Neben dem Umstand, dass die Durchführung und Prüfung von negativen Bewertungen aufgrund des rechtlichen Charakters Anwälten als offizielle Rechtsdienstleister vorbehalten ist, liegt der Vorteil der unmittelbaren Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei auf der Hand. Diese kann einerseits im Falle der Weigerung das Portal und/oder den Bewerter auch gerichtlich in Anspruch nehmen, wenn zunächst außergerichtlich eine Löschung nicht funktioniert.  Auch die Forderung der Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen sowie die Durchsetzung von Löschungsbegehren kann durch eine Rechtsanwaltskanzlei sicherlich mit mehr Nachdruck verfolgt werden als durch eine Agentur, die kein juristisch geschultes Personal vorhält. Wir beispielsweise sind eine Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht sowie gleichzeitig für IT-Recht und verfügen über die nötigen Kenntnisse und Mittel Ihre Ansprüche auch mit dem nötigen Nachdruck durchzusetzen.

II. Wie wäre der Ablauf bei einer Beauftragung unserer Kanzlei?

  • Unverbindliche Kontaktaufnahme per Telefon oder per E-Mail;
  • Übersendung der Bewertung oder des Links zu der Bewertung;
  • Kostenlose Ersteinschätzung von uns für erfolgreiches Vorgehen; Insbesondere Einschätzung, ob ein Vorgehen gegen das Portal und/oder den Bewerter persönlich Sinn macht;
  • Mitteilung der Kosten/Kostentransparenz (auch Pauschalvereinbarungen mit Unternehmen mit mehreren negativen Bewertungen möglich) sowie Überprüfung und Mitteilung an Sie, ob die Kosten gegen den Bewerter unmittelbar geltend gemacht werden können:
  • Aufnahme der Tätigkeit in Form der Abfassung von Schriftsätzen gegen Portal und Bewerter.

Sollten Sie bzw. Ihr Unternehmen daher mit einer negativen Bewertung konfrontiert sein, freuen wir uns auf jeden Fall auf Ihre Kontaktaufnahme. Wir sind bundesweit für Sie tätig und freuen uns darauf, Ihnen dabei weiterhelfen zu können das fortzuführen, was Ihnen letztendlich am Herzen liegt, nämlich die erfolgreiche Führung Ihres Unternehmens.

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