Negativer Asylbescheid – was tun?

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Zunächst einmal ist zu unterscheiden, welche Art von negativem Asylbescheid Sie bekommen haben. Es ist wichtig zu unterscheiden, ob Ihr Asylantrag deswegen abgelehnt worden ist, weil er „unzulässig“, „offensichtlich unbegründet“ oder „einfach unbegründet“ ist. Diese Unterscheidung ist wichtig für die Berechnung der Frist für die Klageerhebung.

„Der Antrag wird als unzulässig abgelehnt.“

Haben Sie einen Bescheid vom BAMF erhalten, bei dem auf der ersten Seite des Bescheids diese Formulierung zu finden ist, so beträgt die Klagefrist nur eine Woche ab Zustellung. In der Regel wird mit diesem Bescheid auch die Abschiebung in das Land angeordnet, welches nach der Dublin-III-Verordnung für das Asylverfahren zuständig ist. Diese Anordnung der Abschiebung ist sofort vollziehbar. Die sofortige Abschiebung kann nur durch einen Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO abgewendet werden und muss ebenso wie die Klage in der Hauptsache innerhalb von einer Woche beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

„Der Antrag auf (…) wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.“

Bei einer solchen Formulierung im Bescheid des BAMF beträgt die Klagefrist ebenfalls nur eine Woche. Diese Art des Bescheids ergeht in den Fällen, in den der Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt oder die Gründe nicht annähernd den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 3, 4 ff. AsylG entsprechen (in der Regel wirtschaftliche Gründe). Auch hier hat eine Klage gegen die Entscheidung des BAMF keine aufschiebende Wirkung, sodass der Antragsteller theoretisch innerhalb der gesetzten Frist ausreisen muss oder abgeschoben werden wird. In der Regel wird sich die Abschiebung nicht unmittelbar realisieren lassen, weshalb der Antragsteller eine Duldung erhalten wird.

Um diese Folgen zu vermeiden ist auch im vorliegenden Falle ein Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu stellen um dem Antragsteller während dem Prozess vor dem zuständigen Gerichtsverfahren den gestatteten Aufenthalt in der Bundesrepublik zu ermöglichen.

„Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. Der Antrag auf (...) wird abgelehnt.“

Bei einer solchen Formulierung im Bescheid des BAMF handelt es sich um eine ablehnende Entscheidung wegen einfacher Unbegründetheit. Hier beträgt die Klagefrist zwei Wochen.

Eine Klage gegen eine solche Entscheidung des BAMF hat aufschiebende Wirkung, sodass kein Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO gestellt werden muss. Der Antragsteller bleibt während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in der Aufenthaltsgestattung.

Fazit

Die Fristenkontrolle muss sehr genau beachtet werden. Das bedeutet, dass Sie sobald Sie einen negativen Bescheid erhalten haben, sofort einen Rechtsanwalt kontaktieren sollten. Ein guter Anwalt für Asylrecht kennt die Problematik der kurzen Fristen und wird Ihnen auch sehr kurzfristig einen Termin anbieten können.

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