Negele Zimmel Greuter-Abmahnung - € 915 - Was tun?

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Sie haben eine Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller im Auftrag der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting LTD erhalten? Sie sollen eine strafbewerte Unterlassungserklärung wegen des angeblichen Uploads eines Films abgeben und € 915,00 bezahlen? Lesen Sie hier, was zu tun ist.

Nachdem es im Abmahnbereich lange still war um die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte aus Augsburg, erreichen mich nun Ende 2014 wieder etliche Anfragen von Internetnutzern wegen Abmahnungen aufgrund angeblich begangener Urheberrechtsverletzungen in Internettauschbörsen.

Was ist eine Abmahnung wegen Negele Zimmel Greuter Beller?

Eine Abmahnung soll die Angelegenheit schnell und ohne Gerichtsverfahren erledigen. Hier geht es darum, dass jemand den in der Abmahnung beschriebenen Film im Internet angeboten bzw. heruntergeladen (und dabei angeboten) haben soll, was grundsätzlich ohne Zustimmung des Rechteinhabers rechtswidrig ist.

Die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller geht in der Abmahnung davon aus, dass der Betroffene als Täter oder Störer haftet. Daher soll er eine lebenslang gültige Unterlassungserklärung unterschreiben und € 915,00 bezahlen, die sich in € 215,00 Anwaltskosten, € 200,00 Ermittlungskosten und € 500,00 Schadenersatz aufgliedern.

Den Schadenersatz muss nur der Täter bezahlen, wobei viele Gerichte dazu übergegangen sind, bei Pornofilmen lediglich noch € 200,00 Schadenersatz zuzusprechen.

Ist die Abmahnung denn rechtmäßig?

Die Abmahnung von Negele ist weder Abzocke, noch Betrug, noch eine Massenabmahnung. Man sollte daher tunlichst darauf reagieren, denn andernfalls dürfen die Anwälte davon ausgehen, dass der Abgemahnte auch Täter oder Störer der Urheberrechtsverletzung war und somit haftet.

Praxistipp: Nur, wer Täter oder Störer war, muss die geforderte Unterlassungserklärung, egal, ob modifiziert oder nicht, abgeben.

In vielen Fällen hat jemand anders, und nicht der Anschlussinhaber, den Film illegal angeboten. Dann kommt es darauf an, ob den Anschlussinhaber Pflichten bezüglich seines Mitnutzers (Partner, Kind, Mitbewohner, Mieter, Gast etc.) trafen und er diese Pflichten verletzt hat. Hat er keine Pflichten verletzt, scheidet eine Haftung vollständig aus! Klar ist, dass dann auch nicht die gefährliche Unterlassungserklärung abgegeben werden muss.

Die (modifizierte) Unterlassungserklärung – ein scharfes Schwert

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller verlangen in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Von jeder Unterlassungserklärung geht eine große Gefahr aus. Immerhin verpflichtet sich der Unterzeichner darin lebenslang, bei einem Verstoß eine Vertragsstrafe von € 5.000,00 zu bezahlen. Dies gilt im Übrigen auch für die oft im Internet zitierte „modifizierte“ Unterlassungserklärung.

Man sollte daher nur dann, wenn man wirklich haftet, eine solche (modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben.

Keine Experimente – Filesharing-Anwalt prüft Ihren Fall

Rechtsanwalt Hechler prüft für Sie, ob in Ihrem Fall überhaupt eine (modifizierte) Unterlassungserklärung notwendig ist. Der Bundesgerichtshof hat in 3 richtungsweisenden Entscheidungen zum Filesharing-Recht bestätigt, dass der Anschlussinhaber nicht generell haftet, wenn andere die Urheberrechtsverletzung begangen haben. In vielen Fällen haftet dann überhaupt niemand, weil der Täter nicht bekannt ist.

Sie können Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A. telefonisch kontaktieren. Rufen Sie mich für eine kostenlose Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 (auch samstags oder sonntags) unter 07171 18 68 66 an oder nutzen Sie das Kontaktformular unter http://www.abmahnungs-abwehr.de/abmahnung-negele-zimmel-greuter-beller.

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