Nervenschaden durch Zahn-Implantat: 6.500 Euro Schmerzensgeld

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Mit Urteil vom 20.02.2014 hat das Landgericht Münster einen Zahnarzt verpflichtet, an den Mandanten ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 Euro sowie weitere immaterielle und materielle Schäden aus einer Implantatsbehandlung vom 03.09.2010 zu ersetzen. Ebenso wurde der Zahnarzt verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Der am 02.08.1952 geborene Mandant ließ sich am 03.09.2010 in regio 36 in Lokalanästhesie ein Zahnimplantat im Unterkiefer einsetzen. Nachdem die Betäubung nachließ, verspürte er ein Taubheitsgefühl und Kribbeln, zum Teil auch schmerzhafte Missempfindungen der linken Unterlippe und der Mundschleimhaut am Unterkiefer links. Das Implantat wurde wenige Tage später entfernt. Die Sensibiltätsstörung besserte sich jedoch nicht. Bis heute verspürt der Mandant beim Rasieren eine Zunahme des Kribbelns. Beim Essen beißt er sich aufgrund des Taubheitsgefühles in die Unterlippe links. Eine Geschmacksstörung oder eine Gefühlsstörung der Zunge sind nicht vorhanden. Der neurologisch-neurophysiologische Sachverständige bestätigte, dass es im Rahmen der Implantatseinsetzung zu einer Schädigung des Nervus alveolaris inferior links in der Endverzweigung des Nervus mentalis gekommen war. Es handele sich um einen Dauerschaden. Nach Ansicht der Kammer lag zwar kein Behandlungsfehler vor. Der Zahnarzt hafte jedoch unter dem Gesichtspunkt eines Aufklärungsdefizites, weil er den Patienten nicht über das Risiko einer dauerhaften Nervverletzung durch die Implantatsbehandlung im Unterkiefer vor der Behandlung aufgeklärt habe. Die Behandlung sei daher rechtswidrig. Angesichts des Dauerschadens hielt die Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 Euro für erforderlich, aber auch ausreichend. Auf Grund der rechtswidrigen Behandlung habe der Zahnarzt auch für alle weiteren materiellen Folgekosten einzustehen.

(Landgericht Münster, Urteil vom 20.02.2014, AZ: 111 O 45/11)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht


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