Neue Abmahnung der Sony Interactive Entertainment Inc. u.a. durch Arnold Ruess Rechtsanwälte

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Unserer Kanzlei liegt eine weitere aktuelle Abmahnung der Sony Interactive Entertainment Inc., Japan (SIEI) und der Sony Interactive Entertainment Europe Limited, Großbritannien (SIEE) durch die Rechtsanwaltskanzlei Arnold Ruess, Düsseldorf vor. Abgemahnt wird im vorliegenden Fall das Angebot von Controllern für die Sony Playstation 4 als nackte „Bulkware“, die also ohne die Originalverpackung und die darin enthaltenen weiteren Bestandteile (z. B. Kabel, Konformitätserklärungen) angeboten und vertrieben wird.

1. Was ist passiert?

Wenn Sie bei eBay oder auf einer anderen Verkaufsplattform bzw. einem Onlineshop Controller für die Sony Playstation 4 anbieten, die ursprünglich aus einem Bundle (z. B. Verkauf zusammen mit einer Playstation) stammen und nicht mehr originalverpackt sind, besteht die Gefahr, dass Sie wegen einer Verletzung der Markenrechte von Sony abgemahnt werden. Häufig lässt Sony Testkäufe durchführen, um zu prüfen, ob es sich um solche „Bulkware“ handelt.

2. Was fordert Sony vom Abgemahnten?

Die Abmahnung der Kanzlei Arnold Ruess sieht vor, dass Sie eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben, welche eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 5.100,00 EUR für jeden Verstoß vorsieht.

Des Weiteren sollen Sie Auskunft erteilen und Rechnung legen sowie die Abmahnkosten zahlen. Diese betragen – bei einem Streitwert von 250.000 Euro und einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr – 3.399,50 EUR zzgl. MwSt., und zwar gegenüber jedem Rechtsinhaber, somit insgesamt 6.799,00 EUR zzgl. MwSt.

3. Was wir Ihnen empfehlen

Ungeachtet der Empfehlungen nicht fachkundiger Dritter sollten Sie die Abmahnung unter gar keinen Umständen ignorieren und auf Ihrem Schreibtisch liegen lassen. Auch sollte die Angelegenheit nicht einem Allgemeinanwalt übermittelt werden, der im Markenrecht nicht über die notwendige Expertise verfügt. Es drohen teure gerichtliche Verfahren oder ein mehrfacher Anfall von Vertragsstrafen, der sich in sechsstellige Höhe aufschwingen kann.

Melden Sie sich bei uns! Wir sind seit über 12 Jahren in diesem Bereich tätig und helfen Ihnen bundesweit. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie nicht mit Kosten verbunden. Alle unsere Rechtsanwälte sind Fachanwälte im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes, der auch das Markenrecht umfasst.

Darüber hinaus sollten Sie folgende Verhaltensregeln beachten:

a. Unterschreiben Sie keine vorgefertigte Unterlassungserklärung! Formulieren Sie auch keine eigene Erklärung ohne fachanwaltliche Hilfe.

b. Kontaktieren Sie weder Sony noch die Kanzlei Arnold Ruess.

c. Überweisen Sie noch keine Abmahnkosten.

d. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf und lassen Sie sich beraten.

4. Warum zu uns?

Ein Fachanwalt ist auch nicht teurer als ein lokaler Allgemeinanwalt. Er hat in der Regel allerdings aufgrund seiner Spezialisierung eine deutlich höhere Erfahrung im Umgang mit Rechtsfällen aus seinem Bereich. Ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz hat z. B. eine ganz erhebliche Erfahrung im Markenrecht, welches hier eine Rolle spielt. In unserer Kanzlei werden ausschließlich Fälle zum Bereich Gewerblicher Rechtsschutz/IT-Recht bearbeitet. Wir konzentrieren uns für Sie auf einen ganz speziellen Rechtsbereich und bilden uns in diesem jedes Jahr fort.

Übrigens: Gerne helfen wir Ihnen auch bei der Absicherung Ihres Verkaufsauftritts, egal ob im eigenen Onlineshop oder auf Internethandelsplattformen, wie eBay oder Amazon. Auf unserer Kanzleiseite finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die beinahe werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwalt für IT-Recht


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