Neue Chance für Betroffene des (VW) Diesel-Skandals:

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21.02.22 in zwei Fällen über Restschadenersatzansprüche im Dieselskandal entschieden. 

Die beiden Entscheidungen des BGH sind sehr bedeutsam für Betroffene des (VW-)Dieselskandals, die bisher wegen vermeintlicher Verjährung keine Ansprüche mehr gegen Verkäufer oder Hersteller ihres Fahrzeuges zu haben glaubten.

Seit Bekanntwerden des Dieselskandals im Jahr 2015 und entsprechenden Informationsschreiben (z.B. von VW zum Softwareupdate) aus dem Jahr 2016 entschieden die Gerichte regelmäßig, dass Anspruchstellungen bzw. Klagen auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) bei Geltendmachung ab 2020 verjährt seien. 

Auch einen (unverjährten) Restschadenersatzanspruch (§ 852 S. 1 BGB) lehnten die Gerichte regelmäßig ab, meist mit der Begründung, der Betroffene hätte seinen Anspruch aus § 826 BGB grundsätzlich vor Ablauf der Verjährungsfrist in einem Musterfeststellungsverfahren geltend machen können und dann eben müssen. 

Mit seinen aktuellen Entscheidungen hat der BGH nun den Weg frei gemacht, für einen Restschadensersatzanspruch und entsprechende Klagen auch lange nach Verjährung der Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB. 

Der BGH stellt klar, dass auch nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB den Klägern jeweils Anspruch auf Restschadenersatz nach § 852 S. 1 BGB zustehen kann. Der Anspruch bestehe ohne Rücksicht darauf, ob der Hersteller auch vor Eintritt der Verjährung hätte in Anspruch genommen werden können. Auch bestehe keine Verpflichtung zur rechtzeitigen Teilnahme an einem Musterfeststellungsverfahren. 

Die Höhe des Restschadensersatzanspruchs sei zwar grds. auf den Kaufpreis beschränkt, und eine Nutzungsentschädigung im Umfang der gefahrenen Kilometer müsse auch hier in Abzug gebracht werden. Als Vorteilsausgleichung schulde der Hersteller aber grundsätzlich seinen Erlös bzw. den Händlereinkaufspreis. Und wegen bösgläubiger Bereicherung im Sinne der §§ 818 f BGB. könnte der Verpflichtete auch keine Herstellungs- und Bereitstellungskosten in Abzug bringen.

Mit diesen beiden Grundsatzurteilen des BGH besteht also (wieder) eine Chance für Betroffene des Dieselskandals, beispielsweise von VW noch Restschadenersatz zu erlangen. 

Gerne prüfen wir Ihren Fall. 


Link zur Pressemitteilung des BGH:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022022.html;jsessionid=532C5DE6DB6087E1E619D3C028EE9340.1_cid368?fbclid=IwAR24GfcIvmvKIVWUWJ3LNcIWvGJ57Wa9LfApWfdQyYHhWJKdqeJIplHBzpE


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