Neue datenschutzrechtliche Anforderungen an die Videoüberwachung ​

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Ab Mai 2018 gelten mit der DSGVO und dem BDSG-neu erneuerte gesetzliche Anforderungen bezüglich der Videoüberwachung. Insoweit versuchen die betroffenen Firmen, sich für den Zeitraum ab Mai 2018 hier auf die neuen Anforderungen vorzubereiten.

Dies ist wünschenswert und sollte auch nicht außer Acht gelassen werden. Die meisten betroffenen Unternehmen haben jedoch hierbei nicht auf dem Schirm, dass bereits im März 2017 das Videoüberwachungsbesserungsgesetz verabschiedet worden ist, welches bereits am 05.05.2017 in Kraft getreten ist.

Dieser Beitrag soll sich mit den neuen Anforderungen an die Videoüberwachung beschäftigen.

Anforderungen der DSGVO

Eine ausdrückliche Regelung bezüglich der Videoüberwachung ist in der Datenschutzgrundverordnung nicht enthalten. Dies ist angesichts dieses äußerst umfangreichen und praxisrelevanten Themas verwunderlich.

Lediglich Art. 35 Abs. 3 c DSGVO erwähnt dieses Thema. So wird bei einer „systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche“ gem. Art. 35 DSGVO eine sog. „Datenschutzfolgenabschätzung“ durchzuführen sein. Konkretisiert wird dieses gesetzliche Erfordernis durch den Erwägungsgrund 91 Satz 3. Hiernach ist eine Folgenabschätzung ebenfalls erforderlich.

Als möglicherweise allgemein gültige Rechtsgrundlage bezüglich des Themas Videoüberwachung kommt darüber hinaus Art. 6 Abs. 1 DSGVO in Betracht, der als zentrale Regelung grundsätzlich die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft.

So enthält dieser Artikel in Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 DSGVO eine sog. „Öffnungsklausel“, welche es den nationalen Gesetzgebern ermöglicht, national geltende Regelungen zu erlassen. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber durch die Einführung des § 4 BDSG-neu Gebrauch gemacht.

Welche Änderungen gibt es?

Eine weitreichende Änderung ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 BDSG-neu zu erkennen. Insoweit ist in den dort genannten Fällen von Videoüberwachung von hochfrequentierten Räumen die Abwägungsentscheidung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG-neu zugunsten von Sicherheitsbelangen und demzufolge der Zulässigkeit des Einsatzes einer Videoüberwachungsmaßnahme durchzuführen.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 BDSG-neu muss insoweit allerdings im Zusammenhang mit dem Videoüberwachungsverbesserungsgesetz gesehen werden, sodass diese Regelung bereits seit dem 05.05.2017 gilt.

Hintergrund dieser erweiterten Anwendung der Videoüberwachung ist die zunehmende Anzahl von Terroranschlägen, wie z. B. in München im Sommer 2016.

Darüber hinaus ist hierbei zu beachten, dass bei Durchführung derartiger Überwachungsmaßnahmen neue Informationspflichten gem. Art. 13 und 14 DSGVO gelten.

Zusammenfassend kann grundsätzlich gesagt werden, dass die Videoüberwachung zwar ausgeweitet wird, gleichzeitig aber transparentere Informationspflichten eingeführt worden sind.

Gleich bleibt im Wesentlichen, dass § 4 BDSG-neu ebenso wie bereits § 6 BDSG (alt) nur die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen betrifft. Die Videoüberwachung nicht öffentlicher Räume muss anhand der insoweit geltenden allgemeinen Erlaubnistatbestände geprüft werden. Das bedeutet z. B. für Videoüberwachung am Arbeitsplatz eine Überprüfung nach § 26 Abs. 1 BDSG-neu und darüber hinaus anhand des allgemein gültigen Tatbestandes des Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

Am Rande sei erwähnt, dass momentan bereits Stimmen laut werden, die § 4 BDSG-neu für europarechtswidrig halten. Hintergrund dieser Stimmen ist, dass die erforderliche Gesetzgebungskompetenz des deutschen Gesetzgebers für § 4 BDSG-neu angezweifelt wird. Ob dies zu einer Änderung führen wird, bleibt insoweit abzuwarten.

Marc E. Evers

Rechtsanwalt und

zertifizierter Datenschutzbeauftragter


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