Neue Partnerschaft bei Senioren: Wie sichere ich Lebensgefährten und Kinder im Todesfall ab?

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Im Alter einen neuen Partner zu finden hat sich immer mehr zu einer Selbstverständlichkeit entwickelt. Die Senioren von heute sind sehr selbstbewusst darin, ihr Recht auf Zweisamkeit zu leben. Mancher Senior heiratet ein zweites Mal. Manche Seniorin zieht mit dem neuen Partner ohne Trauschein zusammen. Ganz wie die Jungen. Doch wie die Jungen machen sich auch die Senioren oft wenig Gedanken darum, was geschehen soll, wenn einer der Partner stirbt. Das ist keine Frage, mit der man sich gern beschäftigt, und doch ist es eine wichtige.

Viele Dinge gibt es zu klären. Vor allem, wenn man selbst entscheiden will, wie es weitergeht. Schließlich hat jeder seine eigenen Vorstellungen davon, was mit seinem Erbe einmal geschehen soll. An die Kinder ist zu denken, an Enkelkinder, aber auch daran, wie der Partner abgesichert werden soll. Vor allem möchte man Klarheit schaffen und will nicht, dass die Hinterbliebenen um das Erbe streiten. Man möchte, dass es gerecht und fair zugeht. Man will etwa, dass der zurückbleibende neue Lebenspartner nach dem eigenen Tod nicht schlechter dasteht. Doch leider geht das nicht von allein. Hier hilft nur, rechtzeitig vorzusorgen und seinen Willen klar zu formulieren.

Im Dickicht der Paragrafen gibt es – wie so oft – keine Patentlösung. Dazu sind die Biografien zu unterschiedlich. Ein Beispiel: Häufig haben beide Partner Kinder aus vorangegangenen Ehen. Es ist ein verständlicher Wunsch, dass man möchte, dass das eigene Vermögen letztendlich den eigenen Kindern und nicht denen des neuen Ehepartners zufällt. Doch aufgrund der gesetzlichen Erbfolge bei Ehepaaren ist das nicht automatisch gesichert. 
Der neue Ehepartner erbt grundsätzlich (bei Zugewinngemeinschaft = Regelfall) die Hälfte. Die eigenen Kinder erben die andere Hälfte des Nachlasses zu gleichen Teilen. Stirbt der neue Ehepartner, so geht die von ihm geerbte Hälfte in voller Höhe auf seine Kinder über. Zusammengefasst: Letztendlich erhalten also die Stiefkinder, also die Kinder des neuen Lebenspartners die Hälfte des Vermögens.

Insoweit gehen die eigenen Kinder also leer aus.

Viele wollen aber sicherstellen, dass ihr oft mühsam Erspartes ihren eigenen Kindern erhalten bleibt und nicht an die Kinder des neuen Ehepartners geht. Dies kann durch ein Testament erreicht werden. So kann etwa dem überlebenden Ehegatten testamentarisch ein Nießbrauchsrecht am Nachlass vermacht werden, Erben werden aber die eigenen Kinder. Das Nießbrauchsrecht ermöglicht es dem überlebenden Ehegatten, die Nutzungen des Nachlasses für sich zu verwenden. Dies sind etwa die Mieteinnahmen, Zinserträge, Wohnungsrechte an einer Wohnung etc.. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erhalten die eigenen Kinder das Vermögen ihres Elternteils. So ist der überlebende Ehegatte versorgt, die Substanz des Vermögens bleibt aber den eigenen Kindern erhalten. Möchte man auch den Kindern des neuen Ehegatten etwas zukommen lassen, so kann man diese mit einem Vermächtnis bedenken.

Möglich ist es auch, den überlebenden Ehegatten als Vorerben einzusetzen, die eigenen Kinder als Nacherben. Nach dem Tod des überlebenden Ehegatten erben dann die eigenen Kinder. Wird der überlebende Ehegatte als so genannter „befreiter Vorerbe“ eingesetzt, kann er auch eingeschränkt über die Substanz des Vermögens verfügen. Die eigenen Kinder erben dann das, was nach dem Tod des neuen Erblassers noch vom Vermögen ihres Elternteils übrig ist. 

Viele Senioren wählen – häufig vor allem um dem Partner die Witwen/Witwerrente zu erhalten – statt der Ehe die Form der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Wie wirkt sich nun die gesetzliche Erbfolge bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus? Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erben nach der gesetzlichen Erbfolge nur die Verwandten z. B. Eltern oder Geschwister, nicht aber der neue Lebensgefährte. Hat der Lebensgefährte eigene Kinder, so erben nur die Kinder des Erblassers, nicht aber der Lebenspartner.
Der Lebensgefährte hat nach dem Tod des Erblassers keinerlei Erbansprüche, selbst wenn er mit dem Erblasser bereits 20 Jahre oder noch länger zusammengelebt, ihn vielleicht sogar jahrelang gepflegt hat. Lebt der Lebensgefährte im Haus des Erblassers, muss er bei Verlangen der Erben u. U. sogar ausziehen.

Was kann man tun, um die Versorgung des Lebensgefährten nach seinem eigenen Tod zu sichern? Die Frage stellt sich natürlich auch andersrum, also was ist zu tun, damit man selbst im Falle des Todes des Lebensgefährten abgesichert ist?
Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können einander per Testament oder Erbvertrag als Erben einsetzen oder sich durch ein Vermächtnis begünstigen. Dabei müssen sie aber die Pflichtteilsansprüche ihrer Kinder berücksichtigen. Die Kinder bzw. wenn keine Kinder vorhanden sind, die Eltern des Lebensgefährten können nicht vollständig enterbt werden. Auch in solch einem Fall haben sie sog. Pflichtteilsansprüche in Höhe ihres halben Erbteils. Diese müssen bei der Gestaltung des Testaments mit berücksichtigt werden.

Die Partner können bereits durch Schenkungen zu Lebzeiten ihren Lebenspartner absichern. Schon bei der Gestaltung des Schenkungsvertrages sollten etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kinder berücksichtigt werden. Soweit ein Partner bereits mit seinem vorherigen Ehepartner eine testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag geschlossen hat, muss geprüft werden, ob und inwieweit dieser einer neuen testamentarischen Verfügung bzw. einer Schenkung entgegensteht. Auch an die extreme finanzielle Belastung des nichtehelichen Lebensgefährten durch die Erbschaftssteuer ist zu denken. Während der überlebende Ehegatte einen Freibetrag von 500.000 Euro hat, hat der überlebende Lebensgefährte nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Das darüber liegende Vermögen unterliegt der Erbschaftssteuer. Dabei unterliegt das ererbte Vermögen des Lebensgefährten einem weitaus höheren Steuersatz als das des überlebenden Ehegatten.

Was passieren kann, wenn der Lebensgefährte geschieden ist und aus der 1. Ehe ein Kind hat: Auf einer gemeinsamen Autofahrt mit seinem Kind kommt es zu einem Unfall, der Lebensgefährte verstirbt augenblicklich. Sein Kind verstirbt erst ein paar Tage später im Krankenhaus. Ohne Testament ist sein Kind alleiniger Erbe, nach dem Tod des Kindes ist dessen Mutter, also die geschiedene Ehefrau Alleinerbin. D. h. die Lebensgefährtin geht leer aus, über den Umweg über das Kind geht das gesamte Vermögen des Lebensgefährten an dessen geschiedene Ehefrau. Dieses Ergebnis ist meistens nicht gewollt.
Lebt der nichteheliche Lebensgefährte im Haus des Erblassers, können die Erben grundsätzlich seinen Auszug verlangen. Um dies zu vermeiden, kann dem Lebensgefährten z. B. ein Wohnungsrecht testamentarisch vermacht werden. Um beim obigen Beispiel zu bleiben: Lebten die Partner in eigenen Haus des (geschiedenen) Lebensgefährten, so kann dessen Ex-Ehefrau die Lebensgefährtin aus dem Haus klagen.

Um Nachteile zu vermeiden, ist es sinnvoll sich rechtzeitig über die eigene Absicherung und die des Lebenspartners Gedanken zu machen sowie darüber inwieweit eigenes Vermögen auf die eigenen Kinder übergehen soll. Damit alles nach Ihrem Willen geschieht.


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