Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Samenspende!

Samenspende bei Kinderwunsch: Wer darf spenden und welche Rechte haben Väter und Kinder später?

  • 6 Minuten Lesezeit
Samenspende bei Kinderwunsch: Wer darf spenden und welche Rechte haben Väter und Kinder später?

Experten-Autorin dieses Themas

Eine Samenspende ist eine Spende von ejakuliertem Samen und dient der Verwirklichung eines Kinderwunsches. Sie kann bei Paaren notwendig werden, weil der männliche Partner schwer unfruchtbar ist oder die Gefahr schwerer Erbkrankheiten besteht. Zudem gibt es auch Kinderwünsche von Frauen, bei denen kein männlicher Partner vorhanden ist.  

In Deutschland ist nur die Samenspende erlaubt. Eine Eizellenspende bleibt weiter gesetzlich verboten. 

Private Samenspende oder Samenbank/Kinderwunschklinik?

Private Samenspende 

Eine private Samenspende erfolgt ohne eine zwischengeschaltete Stelle wie eine Samenbank oder eine Kinderwunschklinik. Grundsätzlich ist niemand gehindert, mittels einer privaten Samenspende ein Kind zu zeugen. Bei dieser Form der Spende kennen sich Spender und Empfängerin in der Regel, wobei sie sich überwiegend über Samenspenderplattformen kennenlernen. Die Übertragung des Spermas erfolgt über eine Bechermethode oder andere Techniken. 

Co-Parenting 

Co-Parenting ist eine spezielle Form dieser Spende, bei der Eltern zusammenkommen, um gemeinsam Kinder zu erziehen, ohne eine romantische Beziehung untereinander zu haben. Dabei können Konzepte der Mehrelternschaft entstehen, bei denen ein Kind mehr als zwei Elternteile hat. Um auch dieser Form der Elternschaft Rechnung zu tragen, plant die aktuelle Regierung, mit der Einführung einer Verantwortungsgemeinschaft ein „kleines Sorgerecht“ auch für die tatsächlich Mitsorgenden einzuführen. Bislang gilt im deutschen Recht der Grundsatz der Zweielternschaft, sodass ein Kind nur eine rechtliche Mutter und einen rechtlichen Vater haben kann. Mit der Einführung der Verantwortungsgemeinschaft wird sich an diesem Prinzip nichts ändern, sodass ein Kind weiterhin nur zwei Elternteile haben kann. 

Vorteil der privaten Samenspende ist die Möglichkeit, sich besser kennenzulernen und mehr Informationen auszutauschen. Co-Parenting ermöglicht Kindern direkten Kontakt zum biologischen Vater. Private Spenden können auch anonym erfolgen und sind oft kostengünstiger, da keine Gebühren für Samenbanken oder Kinderwunschkliniken entstehen. 

Samenbank/Kinderwunschklinik 

Entscheidet sich die Empfängerin für eine Samenspende aus der Samenbank, birgt das den Vorteil, dass die Samenbank detailliert die Qualität der Spermien und die Gesundheit des Erbmaterials untersucht. Spender mit Erbkrankheiten oder psychischen Krankheiten in der Herkunftsfamilie sind ausgeschlossen. Um mögliche Gesundheitsschäden des Spenders auszuschließen, werden die Samenspenden in Deutschland grundsätzlich sechs Monate eingefroren und dann erneut geprüft, bevor sie für eine Befruchtung freigegeben werden. 

Auch bei der Samenbank haben die Empfängerinnen die Möglichkeit, den potenziellen Spender anhand von bestimmen Kriterien auszusuchen. Die Samenbanken bieten hier unterschiedliche Auswahlkriterien an. Eine Auswahl nach einem Katalog, wie das einige ausländische Anbieter – beispielsweise in den USA – bieten, gibt es in Deutschland jedoch nicht. 

Anonymität für den Spender vs. Kenntnis der Abstammung

In Deutschland ist eine anonyme Samenspende zunächst möglich, doch überwiegt das Recht des Kindes, seine genetische Herkunft zu kennen. Seit 1989 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Kinder das Recht haben, ihre genetische Herkunft zu erfahren. Mit dem Samenspenderregister, das seit Juli 2018 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte geführt wird, können Kinder ab 16 Jahren Informationen über ihren biologischen Vater erhalten. Jüngere Kinder können diese Information über ihre gesetzlichen Vertreter anfordern. Die Erfassung der Daten erfolgt über ein Zeitfenster von 110 Jahren.  

Das betroffene Kind stellt einen Antrag beim Samenspenderregister, das seinerseits die Berechtigung des Kindes prüft. Besteht ein Anspruch auf die Information, erhält das Kind anschließend die Information über seinen Samenspender. Das bedeutet, dass jeder Spender damit rechnen muss, dass Kinder, die mittels seiner Spende gezeugt wurden, den Wunsch haben, ihn zu treffen. 

In Europa handhaben Länder dies unterschiedlich. Schweden gewährt seit 1985 das Recht auf Kenntnis der Identität des biologischen Vaters, während in Frankreich dem Spender gesetzlich Anonymität zugesichert wird. 

Voraussetzungen für Samenspender

Samenspender müssen volljährig sein, unter 40 Jahre alt sein und dürfen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen haben. Dies wird durch Spermaproben, Tests auf Blutgruppen sowie Infektions- und Geschlechtskrankheiten überprüft. Auch familiäre Krankheitsgeschichten werden berücksichtigt. Für das Spenderprofil werden Daten wie Name, Geburtsdatum, Wohnort, Familienstand, Ausbildung und Beruf dokumentiert. Zusätzlich können Interessen, Hobbys und besondere Fähigkeiten anonym weitergegeben werden. 

Es gibt keine gesetzliche Begrenzung der Anzahl der Kinder, die ein Samenspender zeugen darf, aber es wird empfohlen, nicht mehr als 15 Kinder pro Spender zu zeugen. Samenbanken orientieren sich an dieser Empfehlung, jedoch ist eine genaue Kontrolle aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen schwierig. Angesichts möglicher Kontaktanfragen von Kindern, die durch eine Samenspende gezeugt wurden, sollten Samenspender auch im eigenen Interesse die Anzahl ihrer Samenspenden begrenzen. Samenspender erhalten lediglich eine Aufwandsentschädigung. 

Für die Empfängerin der Samenspende gibt es, sofern sie eine Finanzierung der Kinderwunschbehandlung durch eine Krankenkasse erwägt, ebenfalls ein Höchstalter, das bei 40 Jahren liegt. Unabhängig von diesem finanziellen Aspekt beschränken die Samenbanken nach internen Regeln das Alter auf 50 Jahre. 

Samenspende für alleinstehende Frauen

Für eine Samenspende muss die in Deutschland lebende Frau nicht verheiratet sein oder einen Partner haben. Das Kind verfügt dann nur über einen Elternteil. Dieser Zustand kollidiert mit dem Anspruch des Kindes auf zwei Elternteile. So hält beispielsweise die UN-Kinderrechtskonvention fest, dass ein Kind das Recht hat, über eine Abstammung zu beiden Elternteilen zu verfügen. Ob es einen klagbaren Rechtsanspruch des Kindes auf die Zweielternschaft gibt, ist bislang in der deutschen Rechtsprechung mangels gerichtlichen Antrags noch nicht geklärt. Da aber auch das deutsche Adoptionsrecht eine Einelternschaft kennt (§ 1741 Abs. 2 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), spricht einiges dafür, dass hier in der Abwägung dem Wunsch der alleinstehenden Frau auf Mutterschaft Vorrang vor der Zweielternschaft zukommt. 

Obwohl es keine rechtlichen Vorgaben gibt, haben die Samenbanken hier interne Regelungen geschaffen, die eine Kinderwunschbehandlung nur dann zulassen, wenn es eine Garantieperson gibt, die den Behandlungsvertrag unterschreibt und damit zugleich eine Unterhaltserklärung für das Kind abgibt. So wollen sich die Kliniken vor eventuellen Ansprüchen der Kinder schützen. In der Regel ist das eine Vertrauensperson der Frau, die dann auch in Ausnahmefällen dem Kind helfen kann. 

Samenspende und rechtliche Vaterschaft

Ob der Samenspender rechtlicher Vater des Kindes wird, hängt davon ab, ob die Mutter des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist. Ist dies der Fall, wird der Ehemann dem Kind als rechtlicher Vater zugeordnet. Gibt es keinen Ehemann, wird Vater des Kindes, wer die Vaterschaft anerkennt oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Daher muss jeder private Spender damit rechnen, als Vater eines Kindes durch Gerichtsbeschluss festgestellt zu werden. 

Besonderen Schutz erhalten hier seit Juli 2018 nur Spender, die über eine Samenbank spendeten. Sie können nicht als Vater des Kindes festgestellt werden. Dies folgt aus der Regelung des § 1600d Abs. 4 BGB. 

Erfolgt die künstliche Befruchtung eines Kindes während bestehender Ehe mit Zustimmung des Vaters, ist dem Ehemann der Weg der Anfechtung seiner Vaterschaft verschlossen. Dies verbietet ausdrücklich § 1600 Abs. 4 BGB. Dieses Anfechtungsverbot trifft auch die Mutter. 

Samenspende und Unterhalt

Der rechtliche Vater und die Mutter sind dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Da ein Samenspender bei einer künstlichen Befruchtung als genetischer, aber nicht als rechtlicher Vater gilt, ist er vor Unterhaltsansprüchen des Kindes geschützt. Hat der Partner der Empfängerin der Samenspende der künstlichen Befruchtung zugestimmt, kann er zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet werden.  

Bereits in einem Urteil vom 23. September 2015 (BGH, XII ZR 99/14) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Mann, der einer heterologen Insemination mit dem Samen eines Dritten zustimmt, für das daraus hervorgehende Kind unterhaltspflichtig ist. Der BGH leitet aus der Zustimmung zur Befruchtung einen Vertrag zugunsten des Kindes (§ 328 Abs. 1 BGB) ab, aus dem sich die Unterhaltsverpflichtung ergibt. War die Mutter des Kindes alleinstehend und hat kein Mann die Vaterschaft anerkannt, trägt sie die wirtschaftliche Last auch allein.

Foto(s): ©Adobe Stock/gpointstudio

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Samenspende?

Rechtstipps zu "Samenspende"