Neue Regeln für den Anlegerschutz – MiFID II

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Worum geht es?

Bei der Frage des Anlegerschutzes wird immer wieder die Frage nach Überregulierung von Seiten der Finanzdienstleister aufgeworfen. Unabhängig davon soll nach der Finanzmarktrichtlinie MiFID II, die am 03.01.2018 in Kraft getreten ist, der Anleger besser geschützt werden. Warten wir ab und hoffen, dass dieses der Fall sein wird.

Der europäische Gesetzgeber hat auf Verwerfungen im Finanzwesen und Mißstände in der Anlageberatung reagiert und die Richtlinie MiFID ergänzt und erweitert. Ziel ist es, eine weitere europaweite Harmonisierung der Finanzmärkte und Stärkung des Anlegerschutzes zu erreichen.

Kernvorgabe ist, dass bereits bei Produktentwicklung der Zielmarkt zu bestimmen ist. Produkthersteller müssen daher den Kundenkreis, für den das Produkt konzipiert ist, von Anfang an festlegen. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass der Vertrieb den vorgegebenen Zielmarkt kritisch prüft und nicht gezwungen ist „jedes Produkt an den Mann zu bringen“.

Weiterhin soll die Anlageberatung erneuert werden. Das Beratungsprotokoll gibt es nicht mehr. Stattdessen muß der Anlageberater eine europaweit harmonisierte Geeignetheitserklärung erstellen. Sie enthält die Gründe, warum bestimmte Produkte für den Kunden aufgrund seine Anlageziele und seines Risikoprofils geeignet sind.

Darüber hinaus werden externe und interne elektronische Kommunikation und Telefongespräche aufgezeichnet, die sich auf Kundenaufträge beziehen. Möglicherweise bringt dieses im Rahmen der Anlageprozesse Beweiserleichterungen, haben sich die Banken doch häufig darauf bezogen, dass die Telefongespräche nicht aufgezeichnet oder nach Aufzeichnung gelöscht, da keine Pflicht zur Aufbewahrung bestand.

Die Finanzdienstleister sind verpflichtet Aufzeichnungen auf Verlangen des Kunden herauszugeben. So können die Verbraucher dann den Inhalt des Gespräches und damit auch die Risikoaufklärung nachvollziehen und beweisen.

Den Verbrauchern ist weiterhin unaufgefordert offenzulegen, welche Gesamtkosten von Produkten und Dienstleistungen entstehen und wie die Auswirkungen auf die Rendite sind. Auf Nachfrage (leider nur auf Nachfrage) erhalten die Kunden eine Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen.

Weiterhin scheint wesentlich, dass die BaFin nunmehr die Möglichkeit hat, die Bedenken im Wege der Produktintervention geltend zu machen. Gibt es bei Produkten Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder sehen die Aufsichtsbehörden Gefahren für das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanz- und Warenmärkte können sie die Vermarktung verbieten oder beschränken.

Diese Regeln gelten zwar unmittelbar nur für die Finanzinstitute die der BaFin Aufsicht unterliegen. Allerdings ist die Richtlinie auch ein Thema für Berater mit Erlaubnis nach § 34 f GewO da sie ihr Geschäft über regulierte Institute einreichen. Wir werden sehen was die neue Verordnung für gewerbliche Vermittler, die bisher nicht vorliegt, mit sich bringen wird.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht /

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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