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Neue Regelungen im Baurecht seit 01.01.2018 – die Abnahme des Werks

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Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Endlich ist es so weit und am 01.01.2018 trat ein neues Bauvertragsrecht in Kraft. Die größte und für den privaten Bauherrn wichtigste Änderung ist, dass der Bauvertrag, der bisher im Werkvertragsrecht §§ 631 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mitgeregelt war, eine eigene gesetzliche Normierung erhält.

In diesem Zusammenhang gibt es viele neue Paragrafen – unter anderem den § 640 BGB n. F. zur Abnahme des Werks. Was darin genau geregelt ist, wird in diesem Rechtstipp erklärt.

Abnahme ist Pflicht des Bestellers

Im alten und im neuen Baurecht ist die Abnahme des Werks, geregelt in § 640 Abs. 1 BGB n. F., nach wie vor Hauptpflicht des Bestellers bzw. Bauherrn. Er kann die Abnahme des bestellten Werks immer verweigern, sofern sie nicht durch die Beschaffenheit ausgeschlossen ist. Eine Abnahmeverweigerung wegen unwesentlicher Mängel ist jedoch nach wie vor nicht möglich.

Wann ist ein Werk fertiggestellt?

Die Abnahme des Werks kann nach § 640 Abs. 2 S. 1 BGB n. F. aber grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt stattfinden, zu dem die Fertigstellung des Werks erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Herstellung des Werks so weit abgeschlossen ist, dass in objektiver Hinsicht keine wesentlichen Mängel vorhanden sind. Nach wie vor ist es so, dass ein Werk, das noch nicht fertiggestellt worden ist, weder ausdrücklich noch durch eine fiktive Abnahme abgenommen werden kann.

Fiktive Abnahme gem. § 640 Abs. 2 S. 1 BGB n. F.

Die fiktive Abnahme, die bisher in § 640 Abs. 1 S. 3 BGB a. F. geregelt war, wird gestrichen und in § 640 Abs. 2 S. 1 BGB n. F. neu geregelt. Diese sogenannte Abnahmefiktion wurde bisher dann angenommen, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer vom Unternehmer bestimmten Frist abgenommen hatte, obwohl er dazu verpflichtet war.
In der neuen Fassung soll ein Werk dann als abgenommen gelten, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Allerdings wurde im Gesetzestext versäumt, diese Abnahmeverweigerung auf wesentliche Mängel einzugrenzen, sodass für die Verweigerung der Abnahme irgendein Mangel – auch jeder noch so kleine oder unbedeutende – ausreicht.

Mangel muss genannt werden

Nach bisherigem Recht hat es ausgereicht, wenn der Besteller bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels geschwiegen hat. In diesem Fall konnte keine Abnahme eintreten – der Besteller musste das Werk nicht einmal geprüft haben. Nach der neuen Gesetzeslage reicht Schweigen nicht mehr aus, der Bauherr muss das Werk gem. § 640 Abs. 2 S. 2 BGB n. F. auf Mängel prüfen und – falls ein oder mehrere Mängel vorliegen – diese auch benennen.

(WEI)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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