Neue Widerrufsbelehrung ab 13.06.2014
- 2 Minuten Lesezeit
Online-Händler aufgepasst: Abmahngefahr! Ab 13.06.2014 gilt neue Widerrufsbelehrung!
Im Rahmen der europäischen Vereinheitlichung des Fernabsatzrechts durch die EU-Verbraucherrechterichtlinie hat der Bundestag ein entsprechendes Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie beschlossen. Damit wird es ab dem 13.06.2014 eine neue Widerrufsbelehrung geben. Neu ist, dass die Frist zur Ausübung des Widerrufs künftig europaweit einheitlich 14 Tage betragen wird. Das Rückgaberecht, das bislang neben dem Widerrufsrecht eingeräumt werden konnte, wird abgeschafft. Weiterhin wird es künftig möglich sein, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung unabhängig vom Warenwert aufzuerlegen. Bislang war dies möglich, wenn dies gesondert mit dem Kunden vereinbart wurde, so z.B. durch AGB. Hier eröffnete sich bislang eine Abmahnfalle, denn wer lediglich in der Widerrufsbelehrung die Tragung der Rücksendekosten dem Kunden auferlegte, ohne dies gesondert z.B. in AGB zu vereinbaren, setzte sich der Gefahr von Abmahnungen durch Mitbewerber aus.
Das Widerrufsrecht soll künftig auch nicht für einen unbestimmten Zeitraum geltend gemacht werden können, selbst wenn die Belehrung über das Bestehen des Widerrufsrechts nicht korrekt erfolgt ist. In diesem Fall soll das Widerrufsrecht künftig 12 Monate lang ausgeübt werden können.
Besonders vorteilhaft für Internethändler sind die neu geschaffenen Ausschlussgründe des Widerrufrechts: Bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, soll künftig das Widerrufsrecht ausgeschlossen sein.
Der Beginn der Widerrufsfrist wird in Zukunft davon abhängen, ob lediglich ein Produkt oder gleich mehrere verkauft werden, die aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgeliefert werden.
Auch wenn nicht postversandfähige Speditionsware versandt wird, kann in der Widerrufsbelehrung eine Klausel aufgenommen werden, mit welcher dem Kunden die Rücksendungskosten auferlegt werden.
Hier zeigt sich, dass es bald nicht mehr ausreicht, die Musterwiderrufsbelehrung per copy & paste einzubinden, sondern diese auf den jeweiligen Bestellvorgang abgestimmt werden muss.
Wer kostspielige Abmahnungen vermeiden möchte, sollte sich frühzeitig um die rechtliche Anpassung seines Shops oder seines Onlineangebotes, z.B. auf eBay, kümmern. Da die Gesetzesänderung direkt am 13.06.2014 ohne weitere Übergangsfrist in Kraft tritt, ist dies der Stichtag, zu dem die neuen Änderungen umgesetzt sein müssen. Wir bieten Ihnen einen Updateservice bei der Überprüfung Ihres Onlineshops, mit welchen Sie über Gesetzesänderungen stets auf dem Laufenden gehalten werden.
Artikel teilen: